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Dienstag, 25. Juli 1922.
Abend-Ausgabe.
Nr. 341. ♦ 70. Jahrgang.
sie Ult MUkil Mm ni dein Beim.
Die Krise des Deutschen Reiches.
Eines wenigstens ist uns durch alle Stürme der letzten acht Jahre hindurch erhalten geblieben: die
Einheit des Deutschen Reiches, deren Anbeginn im Deutschen Zollverein unsere Großväter bejubelten, deren Abschluß im Jahre 1871 ein Werk für Jahrhunderte zu schaffen schien. Dieses Deutsche Reich hat im Kriege standgehalten trotz aller Legenden, die im Ausland Uber Konflikte zwischen Nord und Süd verbreitet wurden. Es hat den Frieden und die Besatzung überdauert, die Entwaffnungsaktion und die Auflösung der Einwohnerwehren überstanden, obwohl ein Klüngel von Politikern bis zum letzten Augenblick versuchten, ihre Wege von den Zwangswegrn der deutschen Volksgemeinschaft zu trennen. Die deutsche Einheit in jenen Teilen des Landes, die uns nicht entrissen worden sind, ist aufrecht erhalten geblieben, und wenn irgend eine Hoffnung darauf besteht, daß sich Deutschland aus dem Unglück, das es betroffen hat, wieder erheben kann, so ist es dieser Fortbestand der alten Volksgemeinschaft und das Miteinander- vsrbunden-bleiben all der Reichsteile, die, wirtschaftlich betrachtet, eine so selten glückliche Mischung von agraren und industriellen, von rohproduktiven und verarbeitenden Territorien bilden.
Mit schwerster Sorge und stärkster Bitterkeit muß heute festgestellt werden, daß sogar diese letzte Hoffnung auf Fortbestand des überkommenen Reichsorganismus zerstört zu werden droht. Es hat keinen Sinn, sich noch länger Täuschungen darüber hinzugeben und sich optimistisch selbst zu beschwichtigen: das zweitgrößte deutsche Land, Bayern, hat trotz aller Warnungen und trotzdem es offenbar ist, wohin das führen muß, rücksichtslos eine Politik eingeschlagen, deren Ende bei konsequenter Durchführung nur die Loslösung vom deutschen Eesamtstaat sein kann. Bayern hat Deutschland zu einer Entscheidung darüber herausgefordert, ob es sich den politischen Ansprüchen einer Richtung unterwerfen will, die sogar in Bayern selbst nur eine schwache Mehrheit besitzt, im deutschen Eesamtstaat aber eine verschwindende Minorität. Bayern hat durch eine Sonderverordnung zum Schutze der Republik kund getan, daß es Beschlüsse, die im deutschen Reichstag und Reichsrat bindend mit Zweidrittelmehrheit gefaßt worden sind, seinerseits nicht anerkennt. Bayern stellt das Reich also vor die Alternative, ob es anerkennen will, daß ein Einzelstaat, wenn es ihm paßt, die Beschlüsse der legalen deutschen Gesetzgebungskörperschaften beiseite schieben darf. — was eine innere Auflösung des Reiches bedeuten wurde, — oder ob es die Reichsexekutive, die bei fortge- jetzter Renitenz Bayerns in einen Kriegszustand aus- arten müßte, gegen Bayern ins Werk setzen will — was bei den derzeitigen Machtverhältnissen wohl auch augerlich zur Auflösung des Reiches führen würde, v. Unterstützung der Bayerischen Volkspartei,
der stärksten oayerischen Partei, die sich in dieser ""^ständig mit der Politik der sogenannten ^.Rittelpartei", die in Wirklichkeit eine radikale Rechtspartei ist, identifiziert, hat die bayerische Re- gierung beschlossen, das Gesetz zum Schutze der Re- puolik sur Bayern nicht zu akzeptieren, sondern eine eigene bayerische Verordnung ähnlichen Inhalts zu me aber vor allem den Vollzug des Gesetzes r be r i Reichsgericht, bezw. dem Staatsge- bhm, sondern Landesgerichten übertragen will.
^ wichtigsten Bestandteile des Gesetzes, eben
f’L Rechtsprechung durch ein von Reichs wegen einge- a? n ^ eres politisches Gericht, wird damit sa- retJfc v ba3 Heben beschlossene Reichskriminal- °as den politischen Polizeidienst in Sonder- SSiw^L tms - bcn H""den der Landespolizeien in die leat neuznschaffenden Reichskriminalamtes
wv-ri-f 1 ? on Bayern mit Nichtanerkennung beant- bayerischen Demokraten sdie ungefähr der fr-spartei im Reiche entsprechen) haben in- schlossett^ l 2 len . Austritt aus der Regierung be- Handel-zn,;«^ 'dren Vertreter im Kabinett, den anlatzt. ^ ^ ter Hamm, zur Amtsniederlegung ver-
'Jn "F^chtliche Lage ist vollkommen klar,
den Artikef matl die groteske Absicht, sich ans den LänÄim b?^ ReickiSversaffunq zu stützen, der i'usna£Z^ Necht erteilt, in Notstandözeiten erlaffen Es irt n « n J- en kraft eigener Vollmacht zu dis gegenwärtig- absurd, diesen Artikel auf-
,p 8t, haben bereits die Ausnahmever
ordnungen des Reichspräsidenten die notwendigen Maßnahmen für das ganze Reichsgebiet getroffen, und insoweit das Gesetz zum Schütze der Republik ein Notstandsgesetz darstellt, regelt es ebenfalls die ganze Materie fiir das gesamte Reich. Es ist also einerseits nicht wahr, daß Bayern in dieser Sache überhaupt noch eine Notstandsverordnung treffen könnte, denn die ist bereits von Reichs wegen erfolgt, und auch in Bezug auf Verordnungen, nicht nur in bezug auf Gesetze, gilt der Grundsatz, daß Reichsrecht Landesrecht bricht. Andererseits ist es ebenso unmöglich, irgend eine Notstandsverordnung zu erlaffen, die rechtsgültig bestehenden Verfaffungsbestimmungen zuwiderläuft. Im Artikel 18 ist ausdrücklich festgelegt, welche Artikel der Reichsverfassung -durch Notstandsverordnungen eventuell außer Kraft gesetzt werden dürfen. Zu diesen Artikeln gehören nicht die Bestimmungen über den Schutz der Verfassung selbst. Der bayerische Rechtfertigungsversuch bricht also in sich selbst zusammen.
Aber es wäre falsch, das Ganze aus der juristischen Perspektive zu beurteilen. Man sagt in Bayern, das Schutzgesetz stelle einen Bruch der Verfassung und eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Rechte Bayerns dar. Die Verfassung ist aber tu dieser Beziehung mit der vorgeschriebenen Zweidrittelmajorität abgeändert worden, nicht zum wenigsten infolge der Erfahrungen, die man auf dem Gebiete der politischen Rechtsprechung und der politischen Polizei gerade in Bayern machen mußte. Kein anderes deutsches Land hat irgendwelche Bedenken geltend gemacht, denn jedes von ihnen wußte, daß die neuen Bestimmungen materiell zu keiner anderen Lage führen würden, als sie auch aus eigenen Kräften herbeizuführen bestrebt gewesen wären. Aber Bayern behauptete das Gegenteil. Es weiß, daß die neuen Vorschriften zu einer Änderung der von ihm bisher beliebten, unglücklichen Praxis führen sollen, und diese Praxis, nicht feine Landeskompetenzen, will es wahren. Unter der Titulierung: Wahrung der bayerischen Selbständigkeit
verbirgt sich der Versuch, die bisherige, parteiische und verfassungswidrige politische Praktik der bayerischen Polizei und der bayerischen Gerichte zu erhalten. Unter der Flagge: Für den Fortbestand aller verfaffungs- mäßigen Sonderrechte verbirgt sich der weitanzslegte und mit allen Kniffen der „Verwaltungsprellerei", wie Mommsen es ausdrücken würde, durchgeführte Kampf gegen den Fortbestand der Weimarer Ber- faffung.
Das erste, was jetzt vom Reiche aus geschehen kann, ist, daß der Reichspräsident sofort nach der Veröffentlichung der Bayerischen Regierungsverordnung von seinem Recht aus Artikel 48 Absatz 2 der Reichsver- faffung Gebrauch macht und die Verordnung wieder aushebt. Mau kann sich schwer vorsiellen, daß diese Möglichkeit vom bayerischen Ministerpräsidenten Graf Lerchenfeld nicht in Rechnung gezogen worden fei. Wenn sich dann die bayerische Regierung und die hinter ihr stehenden Parteien bei der Aufhebung beruhigen würden, wäre das Ganze nur eine gefährliche, um nicht zu sagen verbrecherische Komödie gewesen. Beruhigen sie sich nicht, so tritt der offene Konflikt zwischen dem Reich und Bayern in die Erscheinung, deffen Ausgang bei der gegenwärtigen außenpolitischen Lage Deutschlands garnicht abzusehen ist.
In ernstester Stunde sei daher noch einmal die Mahnung an Bayern gerichtet, das Spiel nicht bis zum Äußersten zu treiben. Es handelt sich diesmal formell und materiell um Grundfragen der Fortertstenz Deutschlands. Man hat in jederWeise versucht, der überreizten Empfindlichkeit Bayerns Rechnung zu tragen. Was jetzt weiter geschieht, hat München allein zu verantworten!
Nerdbayern warnt vrr einem Bruch mit dem Reich.
Br. Nürnberg, 25. Juli. (Ci«. Dcahtüerickt.) f>l j« Nürnberg rerfnmm«Ite nordbayerische Bürgermeister sandten ein Telegramm an den bayerischew Miuistervrästdenten und an den Landtagsvräsidenten iw dem sie die dringende Bitte ausspoechen. nichts zu u'ntsr- mchmcn. was das Verbleiben Bayerns beim Reiche gefährden und übkr das Reich, das Land und das Volk die schwersten Erschütterungen bringen könnte. Cie bitten, beute mittag ihre Vertretungen zur mündlichen Ausivracbe zu emviansew — Auch der 6 1 a i> t r a t o o n Nürnberg bat mit grotzer Mebrbeit beschlossen, ein Telegramm an den bayerischen Ministerpräsidenten und den bäuerischen Landtausvräst- denien zu richten, in dem er Derwabrnng einlegt gegen die Nichtachtung verkastunosmähig erlassener Reichs- gejetze und die Negierung und den Landtag auf das dringendste vrr einem Bruch mit dem Reich« warnt, der die Zertrümmerung Bayerns bedeuten würde.
Eise s«Om>eror»m> Sn MoinM
Br. München, 25. Juli. (Eia. Drabibertcht.) Die entscheidend« bayerische Ministerratssttzung sin« am Montag um 7 Utix abends zu End« und der. Minüterrat beschlog nach dem Ausscheiden des Säudelsministers §>amm die untenstehende Verordnung zum Schutze der Verfassung der Revublik. Die Verordnung ist von den Ministern der Bayerischen Volksvariei und des Bauernbundes unterzeichnet. Das -bayerische Handebsininisterrum ist. wie wir erfahren, mit dem Auswärtigen Ministerium vereinigt worden und wird von dem Ministervrmideaten Grafen Lerchenfeld geführt. Für das Justirmtmite» rium zeichnete Etaatsrat Dr. Meier. MiumervraEenk Graf Lerchenfeld wird am Dienstag im bayerischen Landtag außerhalb der Tagesordnung eine programmatische Erklärung abgeben. Die Verordnung der Regierung bat folgenden Wortlaut:
Der deutsche Reickistaa hat am 18. Juli 1922 ein Gesetz zum Schutze der Revublik erlassen. Darin ist zur Aburteilung gewiffer politischer Straftaten ein Gericht einge etzt weiden, das im ganzen weder mit Berufsrichtern noch mit Schöffen oder Geschworenen, sondern zum giötzten Teil mit Personen besetzt ist. für deren Auswahl volitische Gesichtspunkte in Frage kommen. Das bayerische Volk erblickt hierin in seiner übern) Lesenden Mehrheit eine Verletzwna der Grundrecht« der Staatsbürger sowie der Grundsätze echter Demokratie, wie auch ein Verlassen der Ermitagen der Weimarer Verfassung. Der Inhalt des Gesetzes und die Art seines standekommens entgegen dem woblbegründeten Einspruch der bayerischen Staatsregicrun« lmben in Bayern ein« derartige Erregung bervorgerufen. datz wenigstens, im Gebiet des rechtsrheinischen Bayerns unmittelbar mit einer
erheblichen Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
zu rechnen ist. wenn das Gesetz ohne ieden Vorbehalt vollzogen wird. Es ist Eefabr im Verzüge. Aus diesen Gründen stebt sich das bayerische Eesamtministerium veran- latzt. auf Grund des 8 64 der Verfassungsurkunde und nach Artikel 48. Absatz 4. der Reichsverfassung und auf Grund der staatlichen Hobeitsrechte Bayerns zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die folgenden Anordnungen zu treffen:
An Stelle des Reichsgeketzes zum Schutze der Revublik (Reichsaesetzblait 1922. I. Seite 585) treten für das rechtsrheinische Bayern bis aus weiteres folgende Vorschriften in Kraft:
Art. 1. Die Bestimmungen in den 88 1. 2, 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 14. 15. 16. 18. 19. 20. 21. Absatz I. Matz H. 22. 24 und 25 des Reichsgesetzes zmn Schutze der Revublik stnd in Bayern anzuwenden. 8 23. Absatz 1. gilt mit der Mabsabe, dab an die Stelle der Reichsresierung das bayerische Gesamtministerium zuständig ist. so weit es sich um den Aufenthalt in Bayern bandelt.
Art. 2. Für die in den 88 1 bis 8 des Reicksgesetzes »um Schutze der Revublik bezeichneten Handlungen ist es gleich-
S Lltig, rb sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen mfbar sind, für Hochverrat sowie für Tötung und T c t u n g s v e r f u ch e. begangen gegen Mitglieder einer' früheren republikanischen Regierung, stnd die Dolksgericht« zuständia: ste stnd auch zuständig für Handlungen. die nach Absatz 1 in ihrer Zuständigkeit gehörenden Handlungen. in tatsäckliibem Zusammenhang sieben. Für das Derfabren gelten entlvrechend die Artikel 6 bis 17. 26 bis 24 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 über die Einsetzung von Volksgerichten bei inneren Unruhen (Eesetzveroidnungsblatt Seite 365). Die AuSkübrunss- vorkchristen erlätzt das Staaisministerium der Justiz im Einverständnis mit dem Staatsministerium des Innern. Diese Borsckristcn sind auch anzuwenden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereits ein Urteil ergangen. gegen das die Revision zulästig ist. so entscheiden über die Revision die ordentlichen Gerichte.
Art: 3. Das Verbot von Versammlungen. Auirüsen und Kundgebungen, das Verbot und die Auflösung von Vereinen und Vereiniaunaen sowie das Verbot in Bayern erscheinender politischer Druckschriften wird durch das Stoatsministrriiim des Innern und die von ihm bezeich- nete Stelle erlasten. Gegen diele Verordnungen ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder der Veröffent- I-cküng ab die Beschwerde beim Obersten Landesgericht (Siiafsenat) zulässig. Sie bat keine aufschiebende Wirkung Die Beschwerde ist beim Staatsministerium des Innern oder der von ibm bezeichneten Stelle einzureichen. Wird der Veschwevde nicht abaebolfen. io ist ste unverzüz- lich dem Obersten Landesaerickt zur Entscheidung vorzu- stgen Das Staaisministerium des Innern ist berechtigt, nähere Ar.ssührungsbestimmnnaen im Einverständnis mit dem Staatsministertum der Justiz zu ertasten.
Art. 4. Aui Zuwiderbandlunsen gegen ine Verordnung des Reichsorästdenten vom 24. und 29. Juni 1922 (ReiMS- gesetzblatt 1 S. 521. 523 und 532) finden die Vorfchrnt.en gegenwärtiger Verordnung Amveuduna. so weit nickt beim Jvkrofttreteu die'-er Verordnung die Anklage beim Staats- sci'chtshrf zum Schutze der Revublik bereits erhoben war.
Art. 5. R i ch t b a y e r i s ck e n V o l i z e i o r g a n e n ist innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung die selbständige Voinabme von Amtshandlungen M Bayern verboten
Art. 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Dsr- kündiguna des Reichsgesetzes zum Schutze der Reoublrk in Kraft.
Baldtger Zusammeiltritt des Reichstages?
Br. Berlin. 25. Juli. (Erg. Drabtberickt.) Durch das Vorgehen der bayerischen Regierung, das hervorragende Politiker glatt als Rebellion bezeichnen, ist etu« außer ordentliche Situation geschaffen, die schwerste Krists. das Derfailler Diktat ausgenommen, die i» das Reick- bedroht hat. Di« Reichsreateruna stebt vor Entscheidungen von sretzter Tragweite. Es wird für wabrschern» lich erachtet, dah der Reichstag seine Ferien als- bald un ter- r e-cken und zuia-mw-e«-treten wird.
