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Samstag, 11. Februar 1922.
Abend-Ausgabe.
Nr 72. ♦ 70. Jahrgang.
Bekanntmachung.
Entscheidung des _ Militärvolizeigerichts Nr. 1 zu sbeden m seiner Stfeung vom 1. Februar 1922 gegen g a ujt. "Ludwigs wobnbast Fn Wiesbaden. Roonstrabe 4.
J t Anbetracht dessen, dab es gebübrend festgestellt ist. durch die Protokollalten als auch durch Selbst- geständnis des Angeklagten, daß, am 14. Januar 1922 die Presse einer gewissen Anzabl Artikel (Etrickwaren). zum Verkauf ausHestell, rn dem Geschäft des Angeklagten in Wiesbaden, «itz einer Garnison, nicht angebracht waren und er demnach den Artikel 29a der Verordnung Nr. 2 der Hoben Interalliierten Rbeinlandkommission übertreten bat. verurteilt das Gericht Faust. Llldwig. zu zweihundert 0200) M. Eeldstrafe nebst den Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der obengyrannten Grunde und rorsiebender Verurteilung in der Zeitung „Wiesbadener Tagblatt" und zum önent- iüfien Ausbang des gerichtlichen Urteils und seiner Begründung wahrend ^0 Tage im Schaufenster seines Geschäfts in Wiesbaoen. Roonstrabe 4. und bestimmt, dab bei Nichtzab- lung der Geldstrafe innerhalb einer Frist, welche durch den Kommandierenoen General der Divlüon bestimmt wird, eine kefängnisitrafe von 20 Tagen tritt auf Grund des Eesenes vom 22. Juii 1867. f 244
1 Für richtige Abschrift: Der Staatsanwalt.
Bekanntmachung.
1 zu gegen Kirch- F244
Entscheidung des Militärvolizeigerichts Nr. Wiesbaden in seiner Sitzung vom 1. Februar 1922 Seelbach. Friedrich, wohnhaft in Wiesbaden, snife 46. von Beruf Juwelier»
In Anbetracht dessen, datz es gebührend' festgeftellt ist. >ewobl durch die Protokollakten als auch durch Selblt- ecltandnis des Angeklagten, daß am 14. Januar 1922 die Preise einer gewissen Anzahl gewöhnlicher Juwelierartikel, AM Verkauf iMSgcltellt in dem Geschäft des Angeklagten ln W-esbaden. Sitz einer Garnison, nicht angebracht waren und er demnach den Artikel 29a der Verordnung Nr 2 der Hohen Interalliierten Rbeinlandkommission übertreten bat. verurteilt das Gericht Seelbach. Friedrich, zu dreihundert 1300) M. Geldstrafe nebst den Kosten der öffentlichen Be- lannimaclwng der obengenannten Gründe und vorstehender Verurteilung in der Zeitung „Wiesbadener Taablatt" und rttmmt, daß bei Nichtzahlung der Geldstrafe innerhalb einer Frist, welche durch den Kommandierenden General der Dlnlsirn bestimmt wird, eine Gefängnisstrafe von all Tagen jtntr auf Eruird des Gesetzes vom 22. Juli 1867.
Für richtige Abschrift: Der Staatsanwalt.
Bekanntmachung.
Enticheiduns des Militärvolizeigerichts Nr. 1 zu Wusbaren in seiner Sitzung vom l. Februar 1922 gegen oaüian. Georg, wohnhaft in Wiesbaden. Goeben- ftragc 18, von Beruf Kaufmann. F 244
. In Anbetracht dessen, daß es gebübrend festgestellt ist. lowebl durch die Protokollakten als auch durch Selbst- scstandnis des Angeklagten, daß am 16. Januar 1922 die drene der meisten Evezereiwaren. zum Verkauf ausgestellt m dem Geschäft des Angeklagten in Wiesbaden. Sitz einer Mrn'son. nicht angebracht waren und er demnach den Artikel 29a der Verordnung Nr. 2 der Hohen Interalliierten ^de.nlandkommisslon übertreten hat. verurteilt das Gericht ssubwil. Georg, zu dreihundert 0300) M Geldstrafe nebst oen Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der oben- «nannten Grunde und vorstehender Verurteilung in der m»ung . Wiesbadener Tagblatt und zum öffentlichen Aus- "Mdes gerichtlichen Urteils und seiner Begründung mäh- Mm) '"Tage im Schaufenster seines Geschäfts in Wiesbaden. ^-ÄtEraße 18, und bestimmt, daß bei Nichtzahlung der Mdstrafe innerhalb einer Frist, welche durch den Komman- Mrrden General der Division bestimmt wird, eine Ee- '°^"lsstraf« von 50 Tagen tritt auf Grund des Gesetzes 22. Jult 1867,
- Für richtige Abschrift: Der Staatsanwalt.
Bekanntmachung
M ^jsscheiduns des Militärvolizeigerichts Nr. 1 zu ^seskeden in feiner Sitzung vom 1. Februar 1922 gegen ^"lUie l. tzouis. wohnhaft in Wiesbaden. Nerostraße 46. ron Beruf Kaufmann. F 244
: r 3}t Anbetracht dessen, daß es gebührend festgestellt ist.
durch die Protokollakten als auch durch Selbst- War.dnl,s des Angeklagten, daß am 17. Januar 1922 die e,,-„ ^ gewissm Anzahl Svezereiwaren. zum Verkauf Eingestellt rn dem Geschäft des Angeklagten in Wiesbaden. iS Garnison, nicht angebracht waren und er demnach L,Ariikel 29u der Verordnung Nr. 2 der Hohen Jnter- Meinlandkommlsston übertreten bat. verurteilt ^s Kertcht Krmmel. Louis, zu dreibundert (300) M. Geld- "ebst den Kesten der öffentlichen Bekanntmachung der >Pua.nnten Gründe und vorstehender Verurteilung in -Leitung „Wiesbadener Tagblatt" und zum öffentlichen ttiiw’l 9 gerichtlichen Urteils und seiner Begründung b(tw n m°0 Tage im Schaufenster seines Geschäfts in Wies- ) (r %- .^rostraße 46. und bestimmt, daß bei Nichtzahlung tzvw« dürafe innerhalb einer Frist, welche durch den xi-^^ll>ndrerenden General der Division bestimmt wird. Eki-i, "^langnisstrafe von 2 Monaten tritt auf Grund des ^'ctzes vom 22. Juli 1867.
»ur richtige Abschrift: Der Staatsanwalt.
Bekanntmachung.
Wi^sticheidung des Militärvolizeigerichts Nr. 1 zu tr n in seiner Sitzung vom 1. Februar 1922 gegen Äinv L e 1 • Ferdinand, wohnhaft in Wiesbaden. Bismarü- Hvfl. onn Beruf Drogenhändler. - F244
ic-ttrln Anbetracht dessen, daß es gebührend festgestellt ist. LstSnii Mich die Vrotokollaktcn als auch durch Selbst- ^ejio Zb des Angeklagten, daß am 18. Januar 1922' die fttDf i Ce J Meisten Parfümeriewaren, zum Verkauf ausge- t dem Geschäft des Angeklagten in Wiesbaden. Sitz »ernison. nicht angebracht waren und er demnach den 49a der Verordnuva Nr. 2 der Hoben Interalliierten
Rhernlandkommission übertreten bat. verurteilt das Gericht Müller. Ferdinand, zu dreihundert (300) M. Geldstrafe nebst den Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der obengenannten Gründe und vorstehender Verurteilung in der Zeitung „Wiesbadener Tagblatt" und zum öffentlichen Aus- hav» des gerichtlichen Urteils und feiner Begründung während 30 Tage im Schaufenster seines Geschäfts in Wiesbaden. Dismarik.-Riug 31. und bestimmt, daß bei Nichtzahlung der v^ldstrafe innerhalb einer Frist, -welche durch den Kommandierenden General der Diviston bestimmt wird, eine Gefüng- nisstrafe von 50 Tagen tritt auf Grund des Gesetzes vom 22. Juli 1867.
Für richtige Abschrift: Der Staatsanwalt.
Bekanntmachung.
Entscheidung des Militärvolizeigerichts Nr. 1 zu Wiesbaden in seiner Sitzung vom 1. Februar 1922 gegen M a s l o. Robert, wohnhaft in Wiesbaden. Weibenburg- strabe 12. von Beruf Friseur. F 244
In Anbetracht dessen, daß es gebührend festgestellt ist. sowohl durch die Protokollakten als auch durch Selbst- gestäudnis des Angeklagten, daß am 20. Januar 1922 die Preis« der meisten Artikel, wie: Parfüms. Toilettenseife. Kämme, zum Verkauf ausgestellt in dem Geschäft des Angeklagten in Wiesbaden. Sitz einer Garnison, nicht angebracht waren und er demnach den Artikel 29a der Verordnung Nr. 2 der Hohen Interalliierten Rbeinlandkommission übertreten hat. verurteilt das Gericht Maslo. Robert, zu zweihundert (200) M. Geldstrafe nebst den Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der- obengenannten Gründe und vorstehender Verurteilung in der Zeitung „Wiesbadener Tagblatt" und zum öffentlichen Aushang des gerichtlichen Urteils und seiner Begründung während 30 Tage im Schaufenster seines Geschäfts in Wiesbaden. Weißenburgstrabe 12. und bestimmt, daß be> Nichtzahlung der Geldstrafe innerhalb einer Frist, welche durch den Kommandierenden General der Division bestimmt wird, eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen tritt auf Grund des Gesetzes vom 22. Jul: 1867.
Für richtige Anschrift: Der Staatsanwalt.
Gegen Deutschlands Gesundung.
Der Streik der städtischen Gemeindearbeiter in Berlin ist beendet. Das elektrische Licht flammt wieder auf, die Straßenbahn versucht sich ihren Weg wieder durch den Schnee zu bahnen, das Telephon funktioniert wieder und auch der Eisenbahnverkehr ist wieder in Gang gebracht. Die Krise scheint überwunden zu sein. Wenn nun die Maschinen wieder im Gang sind, wenn jeder, der in diesen Tagen auf der Bärenhaut lag, seiner Beschäftigung wieder nachgeht, so wird hoffentlich wenigstens der eine oder der andere sich einmal Gedanken darüber machen, warum dieser Streik überhaupt vom Zaun gebrochen wurde. Mit Recht hat selbst der „Vorwärts" festgestellt, daß in der Bevölkerung niemand die durchschlagenden Gründe steht, weshalb diese Streiks geführt wurden. Wenn nun die Herrschaften, die es so eilig hatten, ihre Arbeiten im Stich zu lasten, die Scherben sehen, die das einzige Ergebnis dieser Streiks darstellen, so wird hoffentlich wenigstens hier und da die Vernunft ihren Einzug halten. Vielleicht wird man sich auch einmal dariiber klar werden, daß durch einen Streik, der sich gegen den Staat oder gegen die Gemeinde richtet, keine Besterung der Lebenshaltung erreicht werden kann, daß auch die steigenden Gehälter, die der Staat oder die Gemeinde tragen muß, und die ja letzten Endes wieder von den Streikenden selbst, die doch eben auch ein Teil dieser Gemeinde und eben dieses Staates sind, gegen den sich ihr Kampf richtet, aufgebracht werden müssen, niemals eine ausschlaggebende Besterung der Lebenshaltung ermöglichen, weil eben infolge der neuen Belastungen auch sehr bald die Preisschraube wieder eine neue Umdrehung machen muß.
Auch das zeitliche Zusammentreffen des Ersenbahnerstreiks mit dem Streik der Gemeindearbeiter in Berlin wird diesen und jenen vielleicht nachdenklich stimmen und es wird vielleicht die Erkenntnis ausgenommen, daß man wieder einmal die Puppe vorsichtig im Dunkel bleibender Drahtzieher gewesen ist, daß wieder einmal Arbeiter fiir Zwecke mißbraucht worden sind, die zu bekämpfen sie sonst vorgeben. Inwieweit der Sowjetrubel hier wieder einmal eine Rolle gespielt hat, läßt sich im einzelnen natürlich schwer Nachweisen, aber man braucht nur einmal einen Blick in die „Rote Fabne" zu tun. um feststellen zu können, westen Geschäfte hier besorgt werden sollten. Wollte man der Regierung Wirth. dem Kabinett der Erfüllung, dessen Politik in Cannes ja immerhin nicht ganz ohne Erfolg blieb, das Lebenslicht ausblasen, so war dieser Streik der Eisenbahner kein ungeschickter Anfang. Beide Streiks, darüber wird man sich klar werden müsten, richteten stch in allererster Linie gegen eine Gesundung Deutschlands, gegen die unbedingt notwendige Sanierung der Staats- und der Eemeindebetriebe. Diese Sanierung der Betriebe, die in beiden Fällen die erste Voraussetzung ist für eine geordnete Finanzwirtschaft, die wiederum ibrerseits sine Vorbedingung für eine Gesundung Deutschlands ist, soll, darüber bestehen keinerlei Zweifel mehr, keineswegs durch eine Herab
setzung der Gehälter, durch eine „Ausbeutung der Arbeitskraft" erreicht werden. Es ist ganz selbstverständlich, daß ausreichende Löhne gezahlt werden müsten. Dazu ist die Regierung, dazu sind sämtliche Parteien, dazu ist die Gemeinde immer bereit gewesen. Wenn hier von den Eisenbahnern eingeworfen wird, daß ihre Bezahlung nicht ausreichend war, so wird man darauf erwidern müsten, daß die beste Aussicht bestand, auf dem Verhandlungswege zu einer Besterung der Besoldung zu gelangen und daß es ein unerträglicher Zustand ist, daß Beamte durch Streik und Sabotage die Höhe ihrer Gehälter selbst bemessen und bewilligen. Solch ein Verfahren muß zur Auflösung jeder Staatsgemeinschaft führen.
So gewiß also jeder Arbeiter seines Lohnes wert ist und so gewiß Löhne gezahlt werden müsten, die ein erträgliches Leben ermöglichen, so unbillig ist auf der anderen Seite das Verlangen, nicht nur die Arbeiter, sondern auch diejenigen zu bezahlen, die auf der Bärenhaut liegen. Arbeitsstunden, in denen wirklich gearbeitet wird, sollen durchaus vollwertig entlohnt werden. Unmöglich aber ist es für den Staat und für die Gemeinde, Faulenzer auf Kosten der Steuerzahler großzuziehen, wie es heute dank unsinniger Bestimmungen tatsächlich geschieht. Man kann über den Achtstundentag gewiß verschiedener Meinung sein, aber niemand, auch der glühendste Verteidiger dieser „Er-, rungenschaft der Revolution", hat bislang von einem Achtstunden-Dienstbereitschaftstag gesprochen, sondern immer nur von einem Achtstüuden-Arbeitstag. Daß Skatspielen oder sonst eine nette Beschäftigung, mit denen sich die Herrschaften während der Dienstbereitschaft die Zeit vertreiben, ebenso bezahlt werden soll wie vollwertige Arbeit, ist auf die Dauer ein ebenso unerträglicher Zustand, wie der heute in Berlin bestehende, daß durch den Manteltarif den städtischen Arbeitern allerlei, sagen wir einmal milde. Beguem- lichkeitsprivilegien zugebilligt werden. In diesem Kampf kann es niemals eine Frontstellung Bürgertum gegen Arbeiter geben, sondern nur eine Front aller derer, die den Aufbau Deutschlands wollen, gegen diejenigen,. die diesen Aufbau mit allen Mitteln bekämpfen.
Darum ist der „Vorwärts" im Recht, wenn er davon spricht, wie sehr dieser Streik der Sache des Sozialismus geschadet hat. Professor Wilbrandt hat einmal sehr ideal den Sozialismus dahin gedeutet: „Die Welt gestalten nach dieser Idee, den gemeinsamen Vorteil voranstellen, den Einzelvorteil nur durch ihn zu wollen — das ist Sozialismus." Wenn diese Deutung richtig ist. so muß man schon sagen, daß wir heute keine Sozialisten besitzen. Nie ist der Vorteil des einzelnen auf Kosten der Gesamtheit krasser hervorgetreten ^ als unter den mehr oder weniger sozialistischen Regierungen, nie hat es mehr Streiks gegeben, als seit der Zeit, da man uns durch Plakate, die man an allen Ecken fab. belehrte, Sozialismus sei Arbeit. Es ist sehr begreiflich, daß unter solchen Umständen die Gegenseite als „kühle Beobacbterin" allen diesen Vorgängen gegenübersteht und auf ihren Tag wartet. Hier siebt man wiederum ein Beispiel dafür, wie sich die Radikalen von ganz links und von ganz rechts in die Hände arbeiten.
Der großen Mehrheit, des deutschen Volkes werden aber diese Streiks hoffentlich zu Gemüt geführt haben, daß es wie bisher nicht weiter gehen kann. Es ist unmöglich, den Arbeitern und Beamten nur Rechte zu geben, ihnen aber keine Pflichten aufzuerlegen. Elemente, denen jedes Gefühl für, Verantwortlichkeit abgebt, dürfen nicht jederzeit mit dem Streikgedanken spielen und die Massen in jeden beliebigen Streik hineinhetzen. Gerade in den Tagen vor dem Streik hat dem Reichsrat der Entwurf für die Schlichtungsordnung Vorgelegen und es ist hohe Zeit, daß sich der Reichstag nun endlich mit diesem Gesetzentwurf befaßt und so Sicherungen schafft, die eine Wiederholung der Vorgänge dieser Tage, wenn vielleicht auch nicht ganz unmöglich machen, so doch immerhin auf das Äußerste erschweren. Bor allem wird man auch einen Schutz gegen Roheitsakte schaffen müssen. Kranke und Mug- linge in den Anstalten haben einen Anspruch daraus, ihr Leben geschützt zu sehen. Es geht nicht an, daß irgendwelche Wüstlinge Wasser, Gas und Strom ab- sperren können und nachher noch straffrei ausgehen, während jeder andere Mörder nach dem Gesetz bestraft wird.
Kein Staat kann Zustände ertragen, wie sie in diesen Tagen in der Republik Deutschland geherrscht haben, am allerwenigsten etwa würde die Sowjetregierung einen solchen Angriff ungestraft lassen. Es ist dringend nötig daß endlich etwas geschieht, um den Aufbau Deutschlands zu sichern und um die Elemente im Zaum zu halten, die jeder Gesundung Deutschlands entgegenarbeiten!
