Einzelbild herunterladen
 

Wöchentlich

12 Ausgaben.

Verlag Langgasse 21

^lagbiaNhai!»".

EchaNer-HaNe geSffnet von 8 Uhr morgens Ws 8 Uhr abends. Postscheckkonto: Frnnksurt n. M. Nr. 7405.

Bezugspreise: Durch den Bering bezogen: MI. 8.80 monatlich, Mb 11.40 oiertelsShrlich, ohne Trnglohn: durch die Post bezogen: Mk. S.SO monatlich, MI. lS.SO oiertelsShrlich, mit Bestell arid. — DezugodesteNungen nehmen an: der Verlag, die Ausgabestellen, die Träger und alle Postanstalten. — In Fällen höherer Gewalt, Velriebsstörungen oder Streiks habe» die Be­zieher keinen Anspruch auf Lieferung des Blattes oder Erstattung des entsprechenden Entgelts.

Fernruf:

«TagSlatthau»" Nr. 8850-58.

Bon 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abend», anher Sonntag» Poftscheckkoato: Frankfurt *. M. 9h. 7485.

Anzeigenpreise: örtliche tlnjeigen Mk. 1.25, auswärtige Anzeigen TOM .*®, örtliche Reklamen Mk. 5.—, auswärtige Reklamen Mk, 7,— fflr di? einspaltige Kolonelz eile oder deren Raum, — Bei wieder­holter Aufnahme unveränderter Anzeigen entspreehender Nachfasz. — Schluh der Anzeigen. Annahme für beide Ausgaben: l<> Uhr rornuttags. — Für die Aufnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird keine Gewähr übernommen, aasaeeaaBswa aooocci oooe « »«»

Berliner Abteilung des Wiesbadener Tagdlatts: Berlin W. 9, Bsßstraße 18, FernsprrHer: Amt Zentrum 11435-11437.

Freitag, 3. Juni 1921.

Morgen-Ausgatzs.

Nr. 251. * 69. Jahrgang.

Militärvolireigerickt Wiesbaden.

Verurteilung.

Zm Jabre 1921. am 18. Mai. vormittags 9.30 Uhr. ist r«s Militarvolizeigericht Wiesbaden, einberufen aui Be- Mb! des Herrn Kommandierenden Generals der 37. Jnfan- terie - Division zur Aufnahme des Verfahrens gegen Bacharach. Karl, geb. am 9. Oktober 1869 zu Wiesbaden, von Beruf Kaufmann, wohnhaft in Wiesbaden, welcher beschuldigt ist. daß er die im Schaufenster seines Geschäftes ausgestellten Waren nicht mit Preisen versehen hatte, in öffentlicher Sitzung an gewohnter Stelle zusammengetreten und hat folgende Entscheidung getroffen:

In Anbetracht, daß es gebührend festgestellt ist, dab am 14. Mai 1921, um 10)4 Uhr, die Verkaufspreise von gewissen Artikeln, wie Damenhüten und Pelzwerk, in dem Geschäfte des Angeklagten nicht mit Preisauszeichnungen versehen waren.

In Anbetracht, daß der Angeklagte schon aus demselben Grunde am 80. März 1921 zu einer Geldbuße von 100 M. und zu der Veröffentlichung des Urteils im „Wiesbadener Tagblatt ‘ verurteilt wurde.

In Anbetracht dessen, daß er demnach den Artikel 296 der Verordnung Nr. 1 der Hohen interalliierten Rheinland- kommisfion übertreten bat. verurteilt das Gericht Bacharach, Karl, zu zweihundertfünfzig (2591 Mark Geldstrafe nebst d-cn Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der obenge­nannten Gründen und vorstehender Verurteilung vor Ablauf einer Woche in der Zeitung „Wiesbadener Tagblatt" und p öffentlichen Aushang des gerichtlichen Urteils und seiner Begründung während 30 Tagen im Schaufenster seines Ge­schäfts in Wiesbaden, Webergasfe 2. und hestimmt. daß bei Nichtzahlung der Geldstrafe innerhalb einer surrst, welche durch den Kommandierenden General der Division bestimmt wird, eine Gefängnisstrafe von 1 Monat tritt auf Grund des Gesetzes vom 22. Juli 1867.

Nachstehend die Artikel der obengenannten Verord­nungen und Anweisungen der Militärbehörde:

Artikel 29a, der Verordnung Nr. 2:

An allen zum Verkauf ausgestellten Waren und Ee- brauchsgegenständen muß der Verkaufspreis sichtbar ver­merkt nrn. und zwar in allen Ortschaften, die durch öffent­liche, Bekanntmachung von den Besatzungskommandanten bezeichnst sind. Diese Bekanntmachungen bestimmen auch die Art der Gegenstände, welche von der Maßnahme des vorstehenden Artikels in jeder Ortschaft betroffen stnd.

Verordnung des Oberbefehlshabers der französischen Rbeinarme.

Nr. 743 2/2 vom 17. November 1920.

Artikel 2:

Gemäß der Vorschriften des Artikels 29 bestimmt die Anordnung Nr. 2 der Oberbefeblsbaber der französischen Rheinarmce folgendes: In allen Ortschiften, ln welchen sich eine französische Garnison oder der Sitz eines Delegierten der Hohen Interalliierten Rheiuland-Kommiss.on befindet, wüsten sämtliche gangbaren zum Verkauf ausgestellten Waren mir sichtbaren Vreisen versehen werden. F245 Für richtige Abschrift: Der Staatsanwalt.

Mrlitörpolizeigericht Wiesbaden.

Verurteilung.

Zm Jahre 1921, am 18. Mai. vormittags 9.30 Uhr. ist das Militärvolizeigcricht Wiesbaden, einbecufen auf Be­fehl des Herrn Kommandierenden Generals der 37. Infan­terie-Division. zu: Aufnahme des Verfahrens gegen

Driesch, Albert, geb. am 4. September 1883 zu Bad Ems, von Beruf Kaufmann, wohnhaft in Wiesbaden, welcher beschuldigt ist. daß er die im Schaufenster seines Geschäfts ausgestellten Schuhwaren nicht mit Preisen versehen hatte, in öffentlicher Sitzung an gewohnter Stelle zusammenge­treten und hat folgende Entscheidung getroffen:

Zn Anbetracht, daß es gebührend festgestellt ist, daß am 28. Avril 1921 die Schuhwaren in dem Geschäft des Ange­klagten nicht mit Preisen versehen waren und der Tarif für Schuhwaren nach Maß einfach nur den niedrigsten und höchsten Preis anzeigte, so daß durch den zu weiten Spiel­raum der durch das Gesetz verfolgte Zweck nicht erreicht wurde.

Zn Anbetracht dessen, daß er demnach den Artikel 29a der Verordnung Nr. 2 der Hohen interalliierten Rheinland- kommistion übertreten hat. verurteilt das Gericht Driesch, Albert, zu dreihundert (3001 M. Geldstrafe nebst den Kosten

der öffentlichen Bekanntmachung der obengenannten Grunde und vorstedender Verurieilung vor Ablauf einer, Woche m der Zeitung ..Wiesbadener Tagblatt" und. zum dfrentuchen Ausbang des gerichtlichen Urteils und feiner Begründung während dreißig (301 Tc-ae im Schaufenster seines Geschäfts in Wiesbaden. Häfnergaste 5. und bestimmt, baß brr Nicht­zahlung der Geldstrafe innerhalb einer Frist, welche durch den Kommandierenden General der Division bestimmt wird, eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten tritt aus Grund des Gesetzes vom 22. Juli 1867.

Nachstehend die Artikel der obengenannten Verord­nungen und Anweisungen der Militärbehörde:

Artikel 29a der Verordnung Nr. 2:

An allen zum Verkauf ausgestellten Waren und Ge- brouchsgegenständen muß der Verkaufspreis sichtbar ver­merkt sein, und zwar in allen Ortschaften, die durch ötfent- l'cke Bekanntmachung von den Besatzungskommandant'n bezeichnet stnd. Dieic Bekanntmachungen bestimmen auch die Art der Gegenstände, welche von der Maßnahme des vorstehenden Artikels in jeder Ortschaft betroffen sind.

Verordnung des Oberbefehlshabers der französischen Rheinarmee.

Nr. 743 2/2 vom 17. November 1920.

Artikel 2 :

Gemäß der Vorschriften des Artikels 29 bestimmt die Anordnung Nr. 2 der Oberbefehlshaber der französischen Rheinarmee folgendes: In allen Ortschaften, in welchen sich eine französische Garnison oder der Sitz eines Delegierten der. Hoben Interalliierten Rheinland-Kommission befindet, minien sämtliche gangbaren znm Verkauf ausgestellten Waren mit sichtbaren Preisen versehen werden. F245

Für richtige Abschrift: Der Staatsanwalt.

Militiirvolizrigericht Wiesbaden.

VerArtsilung.

Im Jahre 1921, am 18. Mai, vormittags 9.30 Uhr, ist das Mililärvoiizeigericht Wiesbaden, einberufen aut Be- :el'l des Herrn Kommanoierenden Generals der 37. Infan­terie - Division zur Aufnahme des Verfahrens gegen V'efor. Mcritz. geboren am 6. April 1865 zu Deserdorf, rwn Beruf Zeichner, wohnhaft in Wiesbaden, welcher be­schuldigt ist. daß er die im Schaufenster seines Geschäfts ausgestellten Waren nicht mit Preisen versehen hatte, in öffentlicher Sitzung an gewohnter Stelle zusammengetreten und bat folgende Entscheidung getroffen:

^n Anbetracht, daß es gebührend festgestellt ist. daß der Angeklagte am 2. Mal 1921 es wissentlich unterlassen hatte, die in dem Schaufenster seines Geschäfts ausgelegten Waren, wie Taschentücher. Teppiche usw.. mit Preisen zu versehen.

Zn Anbetracht dessen, daß er demnach den Artikel 29a der Verordnung Nr, 2 der Hohen interalliierten Rüeinland- kommrssion übertreten bat. ve-urteilt das Gericht Vietor, Mcritz. zu hundert (1O0) Mark Geldstrafe nebst den Kosten der , öffentlichen Bekanntmachung der oben­genannten Gründe und vorstehender Verurteilung vor Ab­lauf erner Woche in der Zeitung „Wiesbadener Taoblatt" und bestimmt, daß bei Nichtzahlung der Geldstrafe innerhalb einer. Frist, welche durch den Kommandierenden General der Divi"cn bestimmt wird, eine Gefängnisstrafe von zwanzig (20) Tagen tritt auf Grund des Gesetzes vom 22. Juli 1867.

Nachstehend die Artikel der obengenannten Verord­nungen und Anweisungen der Militärbehörde:

Artikel 29a der Verordnung Nr. 2:

An allen..zum Verkauf ausgestellten Waren und Ee- brauchsgegenstanden muß der Verkaufspreis sichtbar ver­wirkt sein, und zwar in allen Ortschaften, die durch öffent­liche Bekanntmachung von den Besatzungskommandanten tezeimnet stnd. Diese Bekanntmachungen bestimmen auch die Art der Gegenstände, welcke von der Maßnahme des vorstehenden Artikels in jeder Ortschaft betroffen stnd.

Verordnung des Oberbefehlshabers der französischen Rbeinarme.

Nr. 743 2/2 vom 17. November 1920.

Artikel 2:

Gemäß der Vorschriften des Artikels 29 bestimmt die Anordnung Nr. 2 der Oberbefehlshaber der französischen Rheinarmee, folgendes:..In allen Ortilliasten. in welchen sich eine chranzon'che Garnison oder der Sitz eines Delegierten der ooben Interalliierten Rheinland-Kommission befindet, mutzen sämtliche ganabrrcn zum Verkauf ausgestellten Waren mit sichtoacen Vrenen versehen werden. F245

Für richtige Abschrift:_ Der Staatsanwalt.

Eine neue Entente?

Zu der großen Entente der Siogerstaaten und de kleinen Entente der Staaten im Südosten Europa scheint sich nun noch ein drittes Staatenbündnis hinzu zugssellen, die baltische Entente. Wie berichte wird werden am 4. Juni die Außenminister Litauen-: Oettlands und Estlands in Riga zu einer Konferenz zu lammentreffen, und es besteht die Aussicht, daß au "^>er Konferenz die baltische Entente begründet wird '"t 1 «n einen Zusammenschluß der sog-:

nannten Randstaaten ist ja nicht ganz neu. Bereits ir «ommer 1919. als das eigenstaatliche Leben dieser neue: Lo.aarsgebilde, ganz besonders aber das Leben der dal -ichen Staaten bewußter wurde, tauchte der Eedcrnk on einen Zusammenschluß all dieser Staaten auf. Wa fcfH führenden Politikern dieser Staatengrupp n-M v »e-. war: eine Union, ein Randstaatenblock, der Lettland und Litauen, ebenso aber auch P»le:

Inland angehören sollten. In fünf zwischen staatlichen Konferenzen hat man versucht, Richtlinie:

,E engeres Zusammenwirken dieser Staaten au Foltrijchcm, wirtschaftlichem und kulturellem Gebie

aufzustellen. Man kam zwar dazu, einen „Rat der be­vollmächtigten Delegierten" zu schaffen, in dem jeder dieser Staaten vertreten ist. aber alle Beschlüsse, die auf diesen Konferenzeen gefaßt wurden, blieben im wesentlichen auf dem Papier stehen. Die Interessen dieser fünf Staaten gingen eben allzu weit auseinander, als daß es möglich gewesen wäre, sie in einem Bündnis zusammen zu schließen. Nicht zuletzt bildet der polnisch- litauische Gegensatz, der bis zum offenen Kampf um Wilna geführt hat, einen Hinderungsgrund für den Zu­sammenschluß der fünf Staaten.

Im Baltikum hat man sich dieser Erkenntnis keines­wegs verschlossen und versucht, zunächst einmal für einen baltischen Staatenbund, dem Litauen, Lettland und Estland angehören sollen, zu werben, in der richtigen Überzeugung, daß die kleinen Meinungsverschieden­heiten, die etwa zwischen den Regierungen dieser Län­der bestehen, ohne allzn große Schwierigkeiten zu über­brücken stnd. Der litauische Außenminister Dr. Puricki hat in letzter Zeit eine Reise nach Riga und Re ml unternommen, die im wesentlichen dem Zwecke diente, die Grundlagen für den baltischen Staatenbund zu schaffen. Es ist sehr begreiflich, daß man gerade in

Litauen ein besonderes Interesse an dem Zusammen­schluß der baltischen Staaten hat. Man blickt in Kowno nicht ohne Sorgen nach Polen Polens Bestreben geht bekanntlich dahin, sich Litauen als Föderativstaat an- zugliedein. Eine Absicht, die naturgemäß auf heftigen Widerstand inKowno stößt und die man inLitauen um so mehr fürchtet, als sie in Paris unterstützt wird. DerBrüs- seler Korrespondent des „Temps" wollte bereits wissen, daß man, um zur Lösung der Wilnafrage zu kommen, den Weg beschreiten werde, Litauen ein Bündnis mit Polen vorzuschlagen, und daß nmn vor einem diploma­tischen Druck auf Litauen nicht zurückschrecken würde. Unter solchen Umständen sieht man sich in Konmo natürlich nach Hilfe um. Man ist dort allem Anschein nach sehr viel eher geneigt, in ein Föderativverhältnis §u Lettland zu treten, als dem polnischen Druck nachzu­geben. Jedenfalls aber verspricht nmn sich von einer baltischen Entente in Kowno die glückliche Lösung man­cher heute bestehenden Schwierigkeit. So schrieb das „Kownoer Echo": „Diese baltische Entente wird als

realer Faktor bei der Lösung des osteuropäischen Problenis von der großen Entente berücksichtigt werden müssen. Auch der- Wilnaer Konflikt kann nicht ohne Be­teiligung der baltischen Entente gelöst werden."

Die Stimmen, die aus Lettland und Estland in der letzten Zeit herüberklingen, sind weniger optimistisch. In Estland hat man gewisse Bedenken gegen die Durch­führung des sogenannten kleinen Programms und würde wesentlich lieber sehen, wenn sich das große Programm, d. h. der Staatenbund mit Einschluß von Finnland und Polen, verwirklichen lassen würde Die Freunde des kleinen Programms erwidern darauf, daß nach der Durchführung des baltischen Staatenbundes kein Bedenken dagegen bestände, wenn später Finnland und nach der Lösung des Wilnakonfliktes auch Polen dieser Entente beitreten würden.

Für Deutschland wie auch für Rußland ist es keines­wegs gleichgültig, in welcher Form der Zusammenschluß der Randstaaten erfolgt. In dem Fünferbündnis würde Polen, darauf hat der offiziöse „Kownoer Lietuva" mit Recht hingewiesen, die Vorherrschaft haben, zumal es militärisch stärker ist, als die drei baltischen Staaten zusammen. Ein solches Staatenbündnis müßte sich naturnotwendig zu einer Barriere zwischen Rußland und Deutschland entwickeln, ja es würde darüber hinaus bis zu einem gewissen Grade eine Bedrohung Rußlands bilden können. Dieser Erkenntnis hat man sich auch in Moskau nicht verschließen können und die Vertreter der Sowjetregierung haben zu verstehen gegeben, daß Ruß­land es als 0281,8 bplli betrachten würde, wenn die Staaten neben wirtschaftlichen Abmachungen auch noch militärische Konventionen eingehen würden. Ganz anders aber würden naturgemäß die Dinge liegen, wenn sich dis drei baltischen Staaten, die ja die ge­gebenen Vermittler zwischen Ost und West sind, zu einer Entente zusnmmenschließen würden, um sich gegenseihg zu stützen. Die Rigaer Konferenz der baltischen Außen- mini ster wird nun also zeigen müssen, ob und inwieweit es möglich sein wird, das Programm des litauischen Außenministers durchzuführen, d. h. ob es trotz mancher Widerstände gelingen wird, die baltische Entente in das Leben zu rufen.

Pertinax gegen die Mäßigungspolitik Vrisnds.

Dz. Paris. 2. Storni. (Drahtberi-bt.) Pcrtinar wendet sich im „Echo de Paris" gegen die Mäßignngspolitik. dis Vriand in seinen Reden im Parlament gezeigt habe. Er sagt, in London und Paris habe man nie einigermaßen Befrie­digendes erreicht, wenn man nicht das magische Wort ..Rübe" ausgesprochen habe. Wenn das Briand noch lernen müsse, dann solle er den Präsidenten der Revnblik befragen. Heute babe sich der Ebef der französischen Regierung darin gefalle» für eine Mäßigung einzutreten, um selbst diese Aktion lächer­lich zu machen.

Der eigentliche Zweck der Zusammenkunft des Obersten Rates.

Dz. London. 2. Juni. (Drnbtbericht.1 Wie der Pariser Berichterstatter der ..Morning Post" meldet, bestehe Grund zu der Annabme. daß der eigentliche Zweck der Zusammenkunft des Ober st es Rates in Bouloaneder dringende Wunsch Lloyd Georges und Lord Curzons sei. eine gemeinsame Aktion gegen die Kemalisten-« erreichen.

Phantasten über einen südwestdeutschen Staaten» zusammenschluß.

Sr. Frankfurt a. M. 2. Jnni. (Eigener Drabtbcricht.l Ein südwestdeutscherStaatenzuiammenschluh. der die Länder Württemberg. Bayern. Baden. Hesien und die Rbeinofalz mit Frankfurt a. M. als Hauptstadt um­tobt. beschäftigt die „Schwäbische Tagesztg." in Stuttgart, dis dabei bebauvtct. es sei kein Gebeimnis mehr, dab vertrauliche Besprechungen mit den maßgebenden Persönlichkeiten der ein­zelnen Länser zu grundsätzlicher Einigung geführt haben. Hierzu wird von unterrichteter Seite mitgeteilt, dab air maßgebenden Stellen weder von einer grundsätzlichen Ei­nigung noch überhaupt von io weittragenden Planen etwa^ bekannt lci.