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Intelligenz- Blatt

der freien MM Frankfurt.

tErpeditionS-Comptoir am hl. Geistpförtchen M 2140.

â 78. Samstag, den 2. April 1853;

^^sr* NbonnsMents-Beftellrrngen auf das Jntelligenzblatt mit demAmtsblatt für das Quartal vom 1. April bis Ende Juni werden täglich in der Expedition angenommen.

Inserate aller Blrt in diesenm hiesiger Stadt und Umgegend sehr verbreiteten und gelesenen Blättern können auf den besten Erfolg rechnen, worauf besonders auch dèe geehrten Besucher der hiesigen Messe aufmerksam gemacht werden. Die Auflage dieser Blätter ist gegenwärtig auf 4200 Exemplare gestiegen.

Ueherdliek der Gxeignèsse im Gebiete der politischen rmd materielle« Interessen.

Wir haben einen Vertrag geschloffen; aber wenn wir ihn halten, verbluten wir uns, wenn wir ihn brechen, züchtigt man uns. Wir hätten als Mäuse die Freundschaft mit dem Löwen nicht suchen sollen. Krilow's Fabelbuch.

Frankfurt, de» 2. April. Die Regierung des Großherzogthums Hessen verkün­digte im November. 1852 einen Vertrag mit Frankreich, wonach jeder Staat die Ange­hörigen des anderen Staares in Bezug aus literarisches und musikalisches Eigenthum, wie seine eigenen Angehörigen schützt, d. h. das Großherzogthum Hessen schützt das Recht der Franzosen nach hessischen, Frankreich das der Hessen nach französischen Ge­setzen. Dieser Vertrag ist mit dem 1. März d. I. ins Leben getreten. Ob der Vertrag überhaupt für Deutschland besonders rätblich und vortheilhast, wollen wir später erwägen. Hessen kann wohl in Folge jener Übereinkunft die Nachbildung französischer Kunst- und Literaturprodukte in eignem Lande verbieten, aber es kann als Glied des deutschen Zollvereins, indemes keine Durchsuchung an seinen Landesgränren vornimmt, nicht Ge­währ leisten gegen die Einfuhr unssden Verbrauch solcher nachgemachten Gegenstände und daraus wird es den französischen Verlegern wohl eben sosehr ankommen, als auf das Verbot des Nachdrucks selbst. ES ist wohl nur der Unbekanntschaft der Franzosen mit dem Umfang und den nicht zusammenhängenden Gränzen deS Großherzogthums Hessen, sowie mit der wunderbaren Organisation deS deutschen Buchhandels zuzuschreiben, dass, sie einen solchen Vertrag eingegangen sind, während Frankfurt, Hanau, Marburg, Wiesbaden ic. rc. den verschiedensten Landestheilen des Großherzogthums den bequem--- sten Bezug solcher Gegenstände gewähren, sowie solche Städte auch leichte Aufnahme- einer Anstalt darbieien, welcher etwa die Nachbildung französischer Musikalien oder Bil­derbögen in Folge jenes Vertrags im Großherzogthum Hessen verwehrt ist. Was nur