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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt.

(ErpeditronS-Comptoir Hinterm Römer, im Cleseruhof, Lit. J No. 169.)

J£ 66» Samstag, den 1. Zum 1839.

Preis: fl. 3. für's Jahr, fl. 1. 30 fr. für's halbe Jahr; Vorausbezahlung.

Einrückungsgebühren: 6 fr. für die ganze, 3 fr. für die gebrochene Zeile.

Bekanntmachungen.

Da über diè Lieferung des zur Beleuchtung hiesiger Stadt benöthigten Rüböls von 100 bis 150 Ohm ein Accord abgeschlossen werden soll, so wird denjenigen, welche die Lieferung zu übernehmen Lust haben, andurch bekannt gemacht, daß der Termin zu des­sen Ausbietung auf Montag den 10. Juni l. I., Vormittags 10 Uhr, festgesetzt ist.

Die Bedingungen der Lieferung sind folgende:

1) darf kein anderes al's holländisches, pfälzisches oder in hiesiger Gegend ge­schlagenes und abgelagertes Oel ohne Trub geliefert werden, und garantirè Uebernehmer für die Güte des Oels;

2) wird jedesmal ein Transport, so wie solchen der Jnspector verlangt, aufKo- sten und Gefahr des Uebernehmers an das Magazin geliefert, wo die Fäs­ser unentgeldlich gewogen und tarirt werden;

3) hat der Uebernehmer auf Verlangen eine angemeffene Eautiou für die accord- mäßige Lieferung des Oels zu leisten;

4) erhält Uebernehmer die baare Bezahlung.

Frankfurt a. M., den 27. Mai 1839.

Bau-Amt.

Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine, so im Monat Juni v. I. dazu erschienen sind, als auch derjenigen, so in den Monaten Juni, Juli, August und Sep­tember gedachten Jahres versetzt worden, wird den 4. nächstkommenden Monat Juni an­gefangen und bis zum 27. besagten Monats Dienstag und Donnerstag Vormittags da­mit fortgefahren; alsdann kann keine Prolongation mehr angenommen, sondern an den darauf folgenden 4 Amtstagen, nämlich 28. Juni, 1., 3. und 5. Juli incl. gegen die ge­wöhnlichen Spesen nur noch ausgelößt, aber nicht compensirt werden.

Damit nun die darauf folgende Vergantung, womit Montag den 8. Juli l. I., Nachmittags 2 Uhr, der Anfang gemacht wird, in gehöriger Ordnung gehalten werden könne, so findet während derselben ohne alle Rücksicht weder Kompensation, Prolonga­tion , noch das Auslösen der oben bemerkten verfallenen Pfandscheine mehr statt, und nur durch Ankauf können die Eigenthümer wieder in den Besitz ihrer durch ihre Ver­nachlässigung in die Vergantung gekommenen Pfänder kommen.

Frankfurt a. M., den 27. Mai 1839.

Pfand-Amt.