Diejenigen Stadtwehrpflichtigen
i) von der ersten Altersklasse, welche das dreisigste Lebensjahr zurückgelegt haben und in die zweite Altersklasse versetzt seyn wollen,
2) von der zweiten Altersklasse, welche das fünfzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und in das Veteranen-Eorps übertreten wollen, werden hiermit'aufgefordert, sich deßfalls vom 1. bis 2Y. Dezember, Nachmittags von 3 bis 4 Uhr bei unterzogenem Amt persönlich anzumelden und ihre Tauf- oder Geburtsscheine vorzuzeigen. Frankfurt den 21. November 1828.
Kriegs-Zeug-Amt Stadt- und Landwehr-Section.
Bekanntmachung, die Anlage einer neuen Wasserleitung in hiesiger Stadt betreffend.
Da das unterzeichnete Bau-Amt von Hohem Senat ermächtigt worden ist, bey Anlegung einer neuen Wasserleitung für hiesige freye Stadt, Fünf Hundert Krahnen mit laufendem Wasser an Privaten abzugeben, so wird dieses hiermit znr öffentlichen Kenntniß gebracht, damit diejenige, welche wünschen bey dieser wohlthätigen Anstalt betheiligt zu werden, ihre Namen bey dem Bau-Amt vormerkeu lassen mögen, woselbst sie weitere deß- fallsige Auskunft erhalten können. Jeder Krahnen, für welchen jährlich fünfzehn Gulden anticipändo zu bezahlen sind, kann ohngcfähr vier Ohm Wasser in zwölf Stunven auswcr- fen ; wer daher mehr als einen Krahnen oder Portion Wasser bedarf oder zu haben wünschet, gegen fl. 15. —für jeden Krahnen, hat es alsbald bey der Vormerkung auf dem Ban-Amt anzugeben, um daselbst möglichste Rücksicht darauf durch Zutheilung von mehreren Krahnen oder Portionen nehmen zu können, indem, wenn die bestimmten Fünf Hundert Krahnen vergeben sind, keine weitern Vormerkungen mehr angenommen werden. Durch Errichtung dieser neuen Wasserleitung wird die bisher bestandene alte. sehr schadhaft gewordene gänzlich eingehen und nicht ferner statt Haben. Da nun mehrere Hans- Eigenthümer vermittelst der gedachten alten Röhrleitung bisher Wasser erhalten haben, dieses aber alsdann aufhören wird und Ein Hoher Senat dem Bau-Amt aufgetragen hat, billige Rücksicht auf alle diejenige zu nehmen, welche im Genuß von Wasser durch die alte Wasserleitung waren, um ihnen , bey der neuen, auf ihr Anmelden, vorzugsweise Krahnen, unter den dafür festgesetzten allgemeinen Bestimmungen, zukommen zu lassen, so wird dieses hiermit bekannt gemacht und diejenige, welche sich in dem gedachten Fall befinden, aufgefordert, falls sie wünschen, bey der neuen Wasserleitung betheiligt zu seyn, bald die deßfallsige erforderliche Vormerkung auf dem Bau-Amt machen zu lassen.
Frankfurt a/M. den 24. Nov. 1828.
Bau - Amt.
Bekanntmachung in Betreff eines, für die Ausführung einer neuen Wasserleitung in hiesiger Stadt, zu machenden Geld-Anlehns.
Nachdem die Anlage einer neuen Wasserleitung für hiesige freye Stadt beschlossen und dem unterzeichneten Bau-Amt durch verehrlichen Beschluß Hohen Senats vom 23. Oct. I. I. der Auftrag ertheilt worden ist, das zu diesem Unternehmen erforderliche Geld vermittelst eines eigenen, von dem übrigen Schuldenwesen abgesonderten Anlehens, gegen auf den Inhaber (au porteur) lautende Obligationen aufzunehmen, wobey das städtische Aerar überhaupt für die richtige Zahlung der Zinsen und dereinstigen Ablage des Kapitals, durch Verloosung, verhaftet, die Anstalt selbst und die damit verbundenen Einnahmen aber als Spezial-Hypothek verschrieben werden, so wird dieses hierdurch bekannt gemacht, damit diejenige, welche an diesem Anlehen Theil nehmen wollen, sich beydem Bau-Amt melden und die näheren Bedingungen einsehen, auch die Summen, welche sie bepjutragen gesom>