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lutherischen Konsistoriums, alle Inhaber von Kircheupkätzen in der vormaligen Barfüßer Kirche aufgefordert: p

sich innerhalb einer peremtorfschen Frist von drei Monaten von heute an, in dem Geschâftslocal des unterzeichneten Vorstandes der hiesigen evanacl lutherischen Gemeinde, Hinterm Römer Dit. I. N» 106 , und zwar jeden Montag und Donnerstag in den Vormittagsstunden von 10 — 12 Uhr, anzumelven und sich durch Vorlage der in Händen habenden Urkunden ars Inhaber der besitzenden Kirchenplätze zu legitimiren, auch solche, sofern es noch nicht geschehen, sich zuschreiben zu lassen und zur Entrichtung von fl. 15., als dem obrigkeitlich festgesetzten Kostendeitrag zur Herstellung und Erbauung eines neuen Kirchenstubles, bereit zu erklären ; 8 wogegen die Zusicherung ertheilt wird, daß die Ansprüche der sich Anve.denden , wenn und sofern solche von der Behörde Anerkennung erhalten werden, bei Vertheilung der Plätze in der neuen Kirche möglichst berücksichtiget werten sollen.

Nach Ablauf des oben erwähnten peremtorischen Termins von drei Monaten werden alle Barfüßer Kirchenplätze, deren Inhaber sich nicht legitimirt und zur Erlegung des be, merkten Kosienbeitrags erboten haben, als vacant angesehen und zum Besten der Gemeinde für Freiplätze erklärt werden.

Frankfurt a/M. den 30 September 1828.

Der evangel. lutherische kirchl. Gemeindevorstand.

Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine, so im Monat October v. I. dazu erschienen sind, als auch derjenigen, so in den Monaten October, November und Decem- der gedachten Jahres, wie auch in dem Monat Januar d. I. versetzt worden, wird den 2. nächstkommenden Monats October angefangen und bis zum 30ten besagten Monats, Dien­stag und Donnerstag Vormittags damit fortgrfahren ; alsdann kann keine Prolongation mehr angenommen, sondern an den darauf folgenden acht Amtstagen, nâmltch am Zlstea Oct. , 3., 5 , 7-, 10., 12., 14. und 17. Nov. Indus, gegen die gewöhnlichen Spesen nur noch ausgelößt, aber nicht rompensirt werden.

Damit nun die daraus folgende Verganthung, womit Dienstag den 18- Nov. l. I., Nachmittags um 2 Uhr der Anfang gemacht wird, in gehöriger Ordnung gehalten werden könne, so findet während derselben weder Compensatio», Prolongation noch das Auslösen der oben bemerkten verfallenen Pfandscheine mehr statt.

Zugleich werden die betreffende Individuen erinnert, sich die Prolongation zugehö­riger Zeit angelegen seyn zu lassen, und solche nicht, wie es von den Saumselige« bis­her geschah, bis zu den letzten Amtstogen aufzuschieben. Frankfurt den 26. Sept. 1828.

Pfand - Amt.

Gerichtliche Bekanntmachungen.

Edictalladung.

Alle, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an den Nachlaß der abgeschiedenen Ehe­frau des hiesig gewesenen Soldaten Caspar Barthmann, Catharine Juliane, gebornen Müller, Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch vorgeladen, solche binnen Sechs Wochen bei unterzeichnetem Gericht so gewiß anzuzeigen, alS an­sonsten dieser Nachlaß an die auswärts wohnende Jntestat-Erden ohne einige Caution ver­abfolgt werden wird. Frankfurt, bet. 15. Sept 1828.

Stadt - Gericht.

Dr. Miltenberg, Senator und Director.

Hartmann, ir Secr.