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(Erpeditions-Eomtoir auf dem kleinen Hirschgraden Lit. F. Ro. 77.)

Preiß: fl. 3 — für's Jahr, fl. 1. 30 kr. für's halbe Jahr Vorausbezahlung. Einrückungsgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gehrochene Zeile.

No. 56. Dienstag, den i. Juli »626.

Amtliche Bekanntmachungen.

Da die Lieferung der für das hiesige Linien-Militär erforderlichen Leinwand vom 16. Juli l. J. anfangend, anderweitig auf eine bestimmte Zeit tem Wenigüfordernden über» tragen werden soll, so werden alle diejenigen, welche solche zu übernehmen geneigt sind, hiermit aufgefordert, sich bei unterzogenem Amt anzumelden und die näheren Bedingun­gen einzusehrn, wie auch Muster vorzulegen und ihre Erklärungen zu Protokoll zu geben.

Frankfurt den 20. Juni 1828.

Kriegs - Zeug - Amt Militär - Section.

In Temâßbeit der bestehenden Verordnung werden alle hiesigen Einwohner erinnert, bei trockener Witterung die Straße vor ihren Häusern täglich zweimal, und zwar deS Morgens um 9 Uhr und des Abends um 7 Uhr, gehörig begiksen zu lassen.

Frankfurt a/M. den 21. Juni 1828.

Polizey - Amt.

Da zur amtlichen Kenntniß gekommen, daß den bestehenden Gesetzen zuwider Pul­ver, Feuerwerk und andere feuergefährliche Gegenstände in hiesiger Stadt in Häusern aufbewahr^werden, so sieht unterzeichnetes Amt sich ver­anlaßt, zu möglichster Abwendung der hierdurch drohenden Gefahr wiederholt alle hiesigen Einwohner aufzufordern, bei Vermeidung unnachsichtlich eintretender strenger Geld- und nach Befinden Gefängnißstrafe unter keinerlei Vor­wand mehr als die erlaubten 4 Pfund Pulver in ihren Häusern zu haben, und diese nur auf dem obersten Boden des Hauses zu verwahre». Namentlich wird auch das Bereiten vsn Feuerwerk, so wie die Aufbewahrung M» der Verkauf desselben innerhalb der Stadt bei strenger Strafe untersagt. Man hofft, daß diesen nur das allgemeine Wohl bezweckende Vorschriften päpstlich nachgekommen werde, und iniem man insesordere alle Hauseigenthümer, welchen bekannt wird, daß in ihren Häusern solche feuergefährliche Gegenstände aufbewahrt oder verfertigt werden, dafür verantwortlich macht, alsbald solches anzuzeigen, sichert man demjenigen, durch welchen zur Anzeige gebracht wird, daß von den obgedachten gefährlichen Gegenständen irgendwo versteckt siye», wenn solche sich wirklich vorfiuden, eine Belohnung von fünfzig Reichsthalern zu. Frankfurt a/M. den 24. Juny 1828.

Polrzey - Amt.