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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt.

(Erpedttfons-Comtoir auf dem kleincu Hirfchgrabcn Lit F. Wo. 77.) ^^r^

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No. 52. Dienstag/ den 17. Juni »828.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Vegrabniß - Ordnung

für die christlichen Gemeinden der freien Stadt Frankfurt. Die Verlegung der BegräbnißxlLtz» aus hiesiger Stadt erfordert die biermit verfügte Aufhebung der seitherige» Art und Weise, die Todten zur Ruhestätte zu bringen und da- für eine andere angemessene Einrichtung zu treffen. Zu diesem Ende werden folgende Anordnungen, sowohl für Frâkfurt als Sachsenhausen, zur Nachachlung und Befolgung besannt gemacht.

L Ab f ch n t t t.

§. 1* Die Oberaufsicht über alle Kirch- eder Friedhof- und Begräbnißsachen hat ver­fassungsmäßig die gemischte Kirchen- und Schul-Commission.

Die Leitung aller auf Begräbnisse Bezug habenden Gegenstände ist der gesetzlich an- geordneten Kirch- und Friedhofs-Commission übertragen.

Derselben sind untergeordnet alle bei dem Begrabnißwesen Angestellte Personen. Die Kirch-und Friedhofs-Commission hat jährlich über Einnahme und Ausgabe, so wie auch jedesmal auf Erfordern über deu Gang ihrer Geschäfte genauen ausführlichen Bericht an die gemischte Kirchen- und Schul-Commission zu erstatten.

§• 2. Die Aussicht über den Friedhof, über die Todtcugraber in ihren Verrichtun­gen auf demselben, und über das Todtcnhans ist einem dafür besonders Angestellten Auf­seher übertragen, dessen Wirkuugstt-eis weiter unten im II. Abschnitt, und in der Todten- > Haus-Ordnungnäher bezeichnet ist.

' §. 3. Zur Besorgung aller bei den Beerdigungen vom Sterbhaus zu treffenden An­ordnungen werden, statt der bisherigen sogenannten Leichenbitter, Leichen- Commkssâre bestellt.

Beiden Leichenbegängnissen haben diese Commissâre die Ordnung zu handhaben und sind für die Befolgung der ihnen zu ihren Dienstverrichtungcn ertheilt werdenden In­struction verantwortlich.

§. 4. Um die bisherigen vielen Unkosten, welche die Begleitung der Leichen verur­sacht hat, zu vermeiden, sollen Lekchcnbeglcitcr oder Träger ernannt werden, die, ohne Unterschied des Ranges und Standes, alle Leichen auf den Friedhof begleiten.

Den Leicheubegleitern werden in Frankfurt und in Sachsenhausen Stellvertreter bei­geordnet, welche, wie die Träger selbst, zunächst unter die Aufsicht ihrer Leichen-Com- mlssäre gestellt sind.

§• 5. Zum Grabmgchen und Beerdigen wird die erforderliche Anzähl von Todten- gräbern und Todtengräber-Gehulfen ernannt.