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JutcMKchz-Blatt

d e c freien S ta dt Frankfurt.

cErpeditions-Eourtoir auf dem kleine« Hirschgrabea tit. F. Wo. 77.)

No, 110. Fxcytag/ den 28. December »827.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Bierbrau - Polizeiordnung.

Unter allen Getränken, welche für den größern Theil des Publikums bestimmt sind, ist das Bier entschieden der Gesundheit am zuträglichsten.

- Die Obsorge für richtige Bereitung und die Güte des Biers gehört daher zu den wichtigern Obliegenheiten einer guten Polizei. Da nun die Erfahrung gelehrt hat, daß die dcßfalls bestehenden älteren polizeilichen Vorschriften vom 23. Februar 1630 zur Errei­chung dieses Zweckes nicht hinreichen, was schon der in hiesiger Stadt im Vergleich zu andern Getränken bis zur Unbedeutenheit herabgesunkene Verbrauch des BierS nur zn deutlich zeigt, so wird andurch nach hierüber eingeholter Genehmigung Hohen Senats fot- -endes verordnet:

§. 1.

Da ein gutes Bier klar, wohlgesotten, angenehm von Geschmack ohne Schärfe und Säure und frei von' allen der Gesundheit schädlichen Ingredienzien seyn soll, so haben die Bierbrauer nur von allem Unkrautsaamcn und Staub freie Gerste, und zwar wo mög­lich immer Sommergerste von der letzten Erndte zum Malz , und Hopfen mit Häupter wenigstens von der Mittelgattung und reines und leichtes Wasser zum Brauen zu nehmen. Die Verbesserung des harten Wassers darf blos durch Kochen und Aufbewahren in wärme­rer Luft bewirkt werden, die Anschwängerung des Wassers mit Potasche oder Kalk, um es zum Ausziehen der Bestandtheile des Malzes geschickter zu machen, ist verboten, und wird mit angemessener Strafe geahndet.

§. 2.

Für ein Gebräu Bier zu nehmende Ingredienzien wird andurch ftstgesetzt:

a) für das Gebräu Sommerbier von 28 Ohm 12 Malter Gerste, 60 Pfd. Ho-

b) fS'bafSr^ von 26 Ohm 12 Malter Gerste, 36 Pfd. Ho­pfen (Spalter Stadtgut). $

Versicherung und Erleichterung der polizeilichen Aufsicht, daß auf die vorg»- schriebenen Ingredienzien, worauf die polizeiliche Tare beruhet, wirklich verwendet, und das Publikum nicht verkürzt werde, haben die Bierbrauer ihre Braukessel a,chen zu lasse« und Allen die Geschwornen des Bierbrauerhandwerks dghin, daß sie pfiichtmäßig darüber wachen, die Meister und Brauknechte aber, daß sie auch wirklich die bestimmten Jngre- dienrien -u einem Gebräu verwenden, mittelst Handgelobnisses an Eidesstatt verpflichtet werden. Die Bierbrauermeister haben daher die von ihnen neu angenommene« Brauknechte jedesmal dem Amt zur Verpflichtung vorzuführen und bei Vermeidung einer Strafe von 50 Reichsthaler keinen unverpflichteten Brauknecht zum Brauen zu verwenden.