Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt:
(Erpeditlons-Tomtoir auf dem kleinen Hirschgrabe» Lit. F. Ho. 77.)
No. 108. Freytag, den 21. December 1827.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Bierbrau - Polizeiordnung.
Unter allen Getränken, welche für. den größern Theil des Publikums bestimmt sind, ist das Bier entschieden der Gesundheit am zuträglichsten.
Die Db sorge für richtige Bereitung und die Güte des Biers gehört daher zu den wichtigern Obliegenheiten einer guten Polizei. Da nun die Erfahrung gelehrt hat, daß die deßfalls bestehenden älteren polizeilichen Vorschriften vom 23. Februar 1630 zur Erreichung dieses Zweckes nicht hiiircichcn, was schon der in hiesiger Stadt im Vergleich zu andern Getränken bis zur Unbedeutenheit hcrabgcschunkene Verbrauch des Biers nur zu deutlich zeigt, so wird andurch nach hierüber ciugcholter Genehmigung Hohen Senats folgendes verordnet: §
Da ein gutes Bier klar , wohlgcsottcn, angenehm von Geschmack ohne Schärfe und Säure und frei von allen der Gesundheit schädlichen Ingredienzien fcynsoll, so haben die Bierbrauer nur von allem Unkrautsaamen und Staub freie Gerste, und zwar wo möglich immer Sommergerste von der letzten Erndte zum Malz, und Hopfen mit Häupter wenigstens von der Mittelgattung und reines und leichtes Wasser zum Brauen zu nehmen. Die Verbesierung des harten Wassers darf blos durch Kochen und Aufbewahrer, in wärmerer Luft bewirkt werden, die Anschwängerung des Waffexs mit. Potafche oder Kalk, um es zum Ausziehen der Bestandtheile des Malzes geschickter zu machen, ist verboten, und wird mit angemessener Strafe geahndet.
§. 9.
Für ein Gebräu Bier zunehmende Ingredienzien wird andurch festgesetzt:
a) für das Gebräu Sommerbier von 28 Ohm 19 Malter Gerste, 6Q Pfd. Hopfen (Spalter Stadtgut);
b) für das Gebräu Wintcrbicr von 96 Ohm 12 Malter Gerste, 36 Pfd. Hopfe» (Spalter Stadtgut).
§• 3*
Zur Versicherung und Erleichterung der polizeilichen Aufsicht, daß auf die vorge- sdmcbencn Ingredienzien, worauf die polizeiliche Tare beruhet, wirklich verwendet, und das Publikum nicht verkürzt werde, haben die Bierbrauer ihre Braukessel aichen zu lasse» und sollen die Geschwornen des Bicrbrauerhandwerks dahin , daß sie pflichtmäßig darüber wachen, die Meister und Branknechte aber, daß sie auch wirklich die bestimmten Jngre-s dienticn zu einem Gsbran verwenden, mittelst Handgelöbnisses an Eidesstatt verpflichtet werden DieBierbrauermeister haben daher die von ihnen neu angenommenen Branknechte jedesmal dem Amt zur Verpflichtung vvrznführen und bei Vermeidung enter Strafe von 50 Reichsthaler keinen »«verpflichteten Brauknecht zum Brauen zu verwenden.