IllkeHlgcuz-Blatt
(Crpedittons-Comtoir auf dem kleinen Hirschgrabe» Lit. F. Sfo. 77.)
No. 104. Freytag, den 7. December 1827,
Amtliche Bekanntmachungen.
Wellen- und Holz-Versteigerung.
In dem Goldstein-Forfte des dahiesigen Stadtwaldes soll Mittwoch den I2ten Dezember d. I. gemischte Wellen und eichenes Stümpfholz öffentlich an die Meistbietenden versteigert werden und haben sich die Kauflustigen an genanntem Lage Vormittags um neun Uhr dazu auf dem Obe rforstHaus einzufinden. Frankfurt a/M. am 1. Dezember 1827.
7 Forst - Amt.
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Fuhrlohn von Stümpfholz betreffend.
Der Fuhrlohn von einem Klafter Stümpfholz aus dem forstamtlichen Holz-Magazin beträgt:
1) bey Fuhren über die May »brücke, es srye in nahe oder sehr weit davon entlegene Straßen, vierzig Kreutzer dagegen
2) bey Fuhren innerhalb Sachsenhausen dreyßig Kreutzer und
3) vom halben Klafter nur die Hälfte, demnach entweder 20 oder 15 Kreutzer. Frankfurt a/M. am 21. November 1827.
_____________________________Forst - Amt.
Nach Vorschrift § 90 der Medicinal-Ordnung darf keine Säugamme dahier ein Kind säugen, bevor ihre Gesundheit durch den dazu bewuders verpflichteten Wundarzt untersucht und bescheinigt worden. Da nun in neuerer Zeit diese Vorschrift in mehreren Fâl- len unbeachtet geblieben, so wird solche hiermit mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht' daß der Chirtugus Juratus Wüstefeld dermalen mit der Untersuchung d-s Gesundheitszu' standes der Sâugammen beauftragt ist, ohne dessen den Gesundheitszustand beställissende Bescheinigung dadier keine Säugamme zum Säugen eines Kindes zugelassen werden bars' und werden sowohl Geburtshelfer als Hebammen ernstlich ermahnt, zur Aufrechlhaltung dieser Vorschrift ihrer Seits schuldig mitzuwirken, indem bey vorkommenden Eontraven- tionea, wenn ihnen dabey etwas zur Last fällt, auch gegen sie mit ohnnachsichtlicher Straft, vorgeschritten werden wird. Frankfurt den 1. Dezember 1827.
^ahitâtè - Amt.