Intelligenz-Blatt
de r f r e i e n Stadt Frankfurt,
(Erpeditions-Eomloir auf dem kleinen Hirfchgraben Llt. F. Ho. 77.)
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No. 100. Freytag, den 23. November 1827.
Verordnungen der Verwaltungs und Justiz-Behörden.
Nachdem die Verfertigung mit Pelz verbrämter Kappen, Handschuh und anderer Kleidungsstücken dem Kürschnerhandwerk priyaiiye, zustehet, dieselben auch verschiedene verehrliche Raths- Lonalysa desfalls für sich haben, indessen insbesondere in jetziger Jahrs- zeit vielfältige Klagen über Eingriffe in sothanc Nahrung von den Kürschnermeistern bey unterzogenem Amte Vorkommen: Als wird allen denjenigen , so nicht zu gedachtem Kürsch- nerhandwerk gehören,? Hiermit bey nahmhafter Strafe und nach Befinden Confiscation der Waaren untersagt, mit Pelz verbrämte Kappen, Handschuhe und andere Kleidungsstücke zu verfertigen und zu verkaufen. Welches durch Gegenwärtiges zu Jedermanns Warnung und Nachachtüng bekannt gemacht wird.
Frankfurt den 14. November 1827*.
Jüngeres Bürgermeister-Amt.
Da man aus vielen neuerlich angârchtcn Klagen des hiesigen Metzgerhandwerks mißfällig hat entnehmen müssen, daß den in Betreff des Schwesneschlachtens bestehenden Verordnungen vielfach zuwider gehandelt und von den Contravenienten.sich-dgbey. der Un» kcnntniß der hierüber bestehenden Verordnungen häufig entschuldigt werden wolle, so wird aydurch namentlich dasjenige, was hierüber die Rathsverordnung vom 10. Nov. 1733 gesetzlich verfügt, nämlich:
daß allen und jeden Fett- und andern Krämern bey zu gewärtigender schwerer Strafe verboten ist, bey der üblichen Schweinenschlacht über die gewöhnliche ufid erlaubte Zahl der Sechs Schweinen weder für sich noch auf ihrer Verwandten und anderer Namen zü schlachten Noch viel weniger frische odcr'geräücherte Würste und gesalzen Fleijch pfundweN zu verkaufen, oder im unverhofften widrigen Fall gewärtig zu seyn, daß ihmen sothane Sachen hinweggenommen uudsie noch dazu mit gebührender Strafe belegt werden Men; aufs neue in Erinnerung gebracht, damit sich jedermânniglich-hkernach achten «. vor Schäden und Nachtheil zu hüten wissen möge. Frarüfurt den?l3i Rov. 182?.
Stadt - Canziey.
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Amtliche Bekanntmachungen.
Da die Admodiation des Roßzolls oder die Pferdunterkaufgebühreü vom i. Dec. d. J. an, auf mehrere Jahre in anderweite Admodiation begeben und desfalls am 28. laufenden Monates, Vormittags n Uhr, auf dem Rèchenèh-Amte öffentlich ausgeboten Werden soll; fr wird solches an-