Jstelltgenz-Blatt
d e r freien Stadt Frankfurt.
(Erpcditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. Ro. 77.)
No. 98. Freytag, den 16. November 1827.
Amtliche Bekanntmachungen.
Nachdem von Hohem Senat der Taglohn der Maurer-Gesellen vom Gallustag die, scs Jahrs bis zum 1. April künftigen Jahrs, für das Winterhalbjahr auf 44 fr., und von da an, bis den darauf folgenden Gallustag auf 48 fr. für das Sommerhalbfahr , einschließlich des Meisterlohns, sowohl bey den Stadt-und Stiftungs- als auch Privat- Arbeiten bestimmt und'festgesetzt worden, jedoch daß von Gallustag bis den f. April keine Feyersiunden gehalten, und mit anbrechendem Tag auf die Arbeit gegangen, und solche Nicht eher, die Mittagsstunde abgerechnet, als bis zur eintretenden Dämmerung verlassen werde, als wird solches dem bauenden Publikum andurch bekannt gemacht.
Frankfurt a/M. den Y. November 1827.
Bau - Amt.
Da von Hohem Senat der Taglohn der Zimmer-Gesellen von Gallustag dieses Jah, res bis Peterstag künftigen Jahrs, für das Winterhalbjahr auf 50 fr., und von da an bis den darauf folgenden Gallustag, für das Sommerhalbjahr auf 54 fr., einschließlich des Meisterlohns, sowohl bey den Stadt- und StiftungS- als auch Privat-Arbeiten bestimmt und festgesetzt worden, jedoch daß von Gallus- bis Peters-Tag keine Feyerstunden gehalten, auch mit anbrechendem Tag auf die Arbeit gegangen, und solche nicht eher, die Mittagsstunde abgerechnet, als bis zur eintretenden Dämmerung verlassen werde, wohingegen es in dem Sommerhalbjahr bey der bestimmten halben Feyerstunde von siebe« bis halb acht Uhr Vormittags, und der halben Feyerstunde von drey bis halb vier Uhr Nachmittags sei« Verbleiben behält, als wird daS bauende Publikum von dieser Taglohns, Bestimmung andurch in Kenntniß gesetzt. Frankfurt q/M. den 9. Nov. 1827.
Bau - Amt.
Gerichtliche Bekanntmach ungen.
Edictalladnug.
Alle, welche aus irgend einem Nechtsgrunde an den Nachlaß des verstorbenen hièsi, gen Burgersu.Bürstcnbindermeisters Johann Nicolaus Schamberger, Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, werden Hierderch vorgeladen, solche binnen sechs Wochen bey unterzeichnetem Gericht so gewiß anzuzeigen, als ansonsten dieser Nachlaß an die zum Theil auswärts wobnenbe Jntestaterben ohne einige Caution verabfolgt wer, den wird. Frankfurt den 31. Oktober 1827-
Stadt - Gericht. von Adlerflycht, Schoss und Direktor.
Hartmann, ir Serr.