Jutelligellz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Htrschgraben Lit. F. Wo. 77.)
No. 91. Dienstag, den 26. October 1827. \
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Die hiesigen Bürger und Bersaffen genießen zwar, von dem was sie während der Freischlachtzeit zu ihrer Hausprovision schlachten, die Befreiung von der Bezahlung des alten Fleifchaccifeö haben aber dennoch den, am ersten August i8i3 z zum Besten der Schuldentilgungskasse, eingeführten Addttionalaccts mittelst einem Heller vom Pfund Fleisch, welcher Gattung es auch sey, für die, den Fleischaccis gepachtet habende, Metzger-Innung, an die Ge- schworrren derselben, welche sich deshalb anmelden werden, aeaen Bescheinigung ordnungsmäßig abzuführen.
Da sich nun in den vordem Zähren ergeben, daß hiergegen, sonderlich in Ansehung des eigenen Mastviehs und des directe pon Auswärts bezogenen Viehs gefehlt worden: so wird anmit nicht nur die erwähnte Veraccisungöpflicht im Allgemeinen in Crinne- ruug gebracht, sondern es werden auch alle, welche Vieh von anderswoher als aus dem Viehhof zum Schlachten an sich bringen und welches daher dorten^ als zum Schlachten verkauft, nicht zur Vormerkung gelangt, ernstlich ermahnet, alles solches geschlachtete Vieh und dessen Gewicht, binnen den nächsten 48 Stunden nach dem geschehenen Schlachten, getreulich dem, im Schlachthaus sich aufhaltenden, Viehschreiber anzuzeigen, damit bei ihnen durch die Metzgergeschwornen, der Addttionalaccis erhoben werden kann Wer diese Anzeige zu machen unterlaßt, hat zu gewärtigen in dw gesetzliche Defmudationestrafe des sechzigfachen Additj»na,-Accjsbe- trags, unnachsichtlich genommen zu werden.
Frankfurt a/M. den »6. October 1827.