TUMMM-MM I der freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. Wo. 77.) ^0^
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No. 90. Freytag, den 19. Octobev 1827.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Die Aufnahme der schulfähigen Kinder in die Mittelschule und die drey Volksschu« len wird am l.mud 2. November d. I., des Morgens von Y — 12 und des Nachmittags von 2 — 4 Uhr vorgenommen werden. Es werden daher die Eltern und Vormünder welche die Absicht haben, ihre Kinder oder Mündel diesen Schulen anzuvertrauen gebeten, die oben angegebene Zeit genau einznhalten, weil durch einen spätern Eintritt der Zöglinge die Ordnung der Schulen nothwendig leiden müßte.
Die zur Aufsicht der evang. Protest. Schulen verordneten Consistorialdeputirten.
Amtliche Bekanntmachungen.
Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine, als diejenigen, so im Monat Oct. v J. hierzu erschienen gewesen waren, als auch derjenigen, so in den Monaten Oct. Nov., Dez. gedachten Jahres, und Januar d. J. versetzet worden sind, wird den 2tcn nächstkommenden MonatS Oct. angefangen, und bis zum Sofien besagten Monats Dienstag und Donnerstag Vormittags damit fortgefahren, nachhero kann keine Prolongation angenommen, sondern die darauf folgende sechs Amtstâge, nämlich der 3lte Oct., der 2te, 5te, 7te, 9te und 12te Novemb. inclus. gegen die gewöhnlichen Spesen nur noch ausgelößt, aber nickt compensirt werden. Während der Verganthung, womit Dienstag den I3ten letztgedachten Monats Nachmittags um 2 Uhr der Anfang gemacht wirb, kann um das Ver. ganthungs-Register in hehöriger Ordnung ausziehen zu können, weder Kompensation, Prolongation, noch das Auslösen der oben bemerkten verfallenen Pfandscheine, mehr statt finden.
Zugleich werden die betreffende Individuen erinnert, Lie Prolongation sich zu gehöriger Zeit angelegen seyn zu lassen, und solche nicht, wie es von den Saumseligen bisher geschah, bis zu den letzten Amtstagen aufzuschieben. Frankfurt den 26. Sept. 1827.
Pfand - Amt.
Das unterzeichnete Amt sieht sich veranlaßt, die frühere Bestimmung, wonach alle diejenigen , welche auf ihren Grundstücken Leitern sieben haben, solche anschließen müssen, auf'ü Neue in Erinnerung zu bringen, mit dem Bemerken, daß die Feldschützen anf's Strengste angewiesen sind, alle nicht angeschlossene Leitern wegzunehmen und in die Schützenhütten niederzulegen, damit die Eigenthümer ausgemittelt und zur Strafe gezogen werden können. Frankfurt a/M. den 13. Oktober 1827.
. ' Polizey - Amts - Feldsection.