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" ° freien Stadt Frankfurt.

(Erpeditivns-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Bit. F. Ho. 77.)

No. 86. Freytag, den 5. October 1827.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Nach Vorschrift des §. 19 der verehrlichen Rathsverordnung vom 22. July 1817 sollen die Handlungskommis und Lehrlinge, so wie dieGehülfen und Lehrlinge der Kunstler und derjenigen Geschäftsleute, deren Lehr­linge auf löblicher S tadt - Canzley nicht eingeschrieben werden welche in dem Hause ihrer Principalen wohnen, ihre Aufnahme und ihren Abgang bey dcm P olizey-Amte anzeigen und arat nenZ enthaltsschcin in Empfang nehmen. « "uo grarrs einen Auf-

Dieses wird andurch wiederholt, mit der Bemerkung zur öffentlichen Kennt».'« bracht , daß die Contraocnicntcn unnachsichtlich in die gesetzliche Stra^ sollen. Frankfurt a/M. den 27« September 1827. S i 3 » werben

Polizey - Amt.

M-brsa^e Erfahrungen, daß viele Permisstonisten mit der Verlängerung ihrer Per. ™mSS veranlassen die unterzeichnete Behörde, die Verord-

da« di'e bey Strafe von Rthlr. 1. - für d^n Inhaber und den Quartiergeber, bey Ablauf entweder anher zu- ^ückae li e ^c rt, oder deren Verlängerung nachgesucht werden muß, mit dem Bedeuten wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Dawiderhandeln- den unn^chsichtlich in die augesetzte, auf der Rückseite reden Permtssionsscheins zu zeder- manus Nachachtung bemerkte Strafe gezogen werden sollen.

Frankfurt a/M. den 27- Sept. 1827- ^ , ^

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Amtliche Bekanntmachungen.

Bey der hier inhaftirten Gaunerin Rosine Frankenberger aus Seligenstadt, haben sich die unten bezeichneten Gegenstände vorgesunden, über deren rechtmäßigen Erwerb sie sich nicht gehörig legitimiern kann. Es steht daher zu vermuthen, daß selbige entwen­det worden seyen und werden alle diejenigen, welche an die angeführten Gegenstände Eigenthumsansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, sich bey unterzeichneter Stesse zu melden. Frankfurt den 25. Sept. 1527.

Polizey - Amt.

1) Ein blau seidenes Tuch mit Blumen.

2) Ein Paar ganz neue Zeugschuhe.

3) Ein Frauenhemd, aus welchem das Zeichen getrennt iss.

4) Ein kattunenes Frauenkleid mit braunem Grund und gelber DKtMM