Intelligenz-Blatt
bet freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Htrschgrabe« Lit F. Wo. 77.)
Preiß : fl. 3 — für's Jahr, fL 1. 30 fr. für’s halbe Jahr Vorausbezahlung.
Ein rück u ngsgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile.
No. 85. Dienstag, den 2. Detober 1827,
Amtliche Bekanntmachungen.
Es werden, hiermit, wegen des von, zur Verfertigung von Obstwein bestimmten, Obst zu bezahlenden Accises die hiernach bemerkten Bestimmungen in Erinnerung gebracht: 1) Bey dem Schaumain-, Galten-, Eschenheimer-, Metzger-, Obermain-, Untermain- und Leonhardöthor und bey denen Wafferpförtchen wird kein Obst in die hiesige Stadt eingelassen und dessen Einbringung darf nur geschehen, entweder durch das Affen-, Vockenheimer-, Neue-, Allerheiligen- oder Fahrthor.
2) Nach dem Thorschluß findet die Einpassirung von Obst in hiesige Stadt gar nicht statt.
3) Es muß alles Obst, es seye eigenes oder erkauftes Gewächs, welches auf Karren oder Wâgen, in Butten, Mahnen oder sonst einer Art, von hiesigen Bürgern oder andern, hierher gebracht wird, vor der Einpassirung, bei der betreffenden Thorbehörde, der Quantität nach, angegeben und dießfalls derselben Verifikation durch den Augenschein oder, nach dieser Behörde Befinden, in sonstiger Weise unterstellt werden. Auch diejenigen, welche in ihren, in der hiesigen Stadt oder deren Gemarkung gelegenen, Besitzungen Obst erndten und dasselbe zum Verkeltern bringen wollen, haben diese Ordnung zu beobachten und daher deshalb bey der Thorschreiberey sich anzumelden , welche ihrer das Obst producirenden Besitzung am nächsten ist.
4) Den Wachen ist der Befehl des hochlvblichcn Kriegszeugamtes zugegangen, zur pünktlichen Befolgung alles Vorbemerkten mitzuwirken und auch das bey den Thoren angeordnete gewöhnliche und außergewöhnliche Dienstpersonale, in Ausübung seiner dießfallsigen Dienstobliegenheiten , auf das kräftigste zu unterstützen.
5) Alle, welche zu Obstwein bestimmtes Obst, es sey durch eigene Erndte oder in anderer Art, an sich bringen, sind schuldig, den Accis davon sogleich an das Rentenamt zu bezahlen und wird ihnen, der Leistung dieser Zahlung wegen, nur in soweit nachgesehen werden, daß sie von allem, im Laufe einer Woche eingebrach- ten, Obst den Accis in einer unzertrennten Summe am Montag der darauf folgenden Woche bezahlen, wo alsdann der noch unbezahlt bleibenden Accis, schuldigkciten erecutive Veytrcibung sofort dem Fiskal, aus Kosten der Schuldner, ohne Weiters, aufgetragen werden wird.
Darnach haben nun alle, welche es angeht, zur Vermeidung von Verdruß, Kosten Mb Strafen sich zu richten.
Frankfurt am Main, den 28. August 1826.
(L. s.) Renten - Amt.