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AttMMWM a tt bet freien Stadt Frankfurt.

(Trpeditions-Comtoir cuf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. Ko. 77.) ......,,

No. 72. Dienstag, den 28. August 1827.

In dieser so wie in der Geleits- und ersten Meßwoche werden die Jntelli- genzblätter dreymal, und zwar Dienstags, Donnerstags und Samstags aus- s. gegeben. . ;

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Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Es werden, hiermit, wegen deö von, zur Verfertigung von Obstwein bestimmten, Obst zu bezahlenden Accises die hiernach bemerkten Bestimmungen in Erinnerung gebracht : 1) Bey dem Schaumain-, Gallen-, Eschenheimer-, Metzger-, Obermai'n-, Untermalt und Lconhardsthor und bey denen Wasserpförtchen wird kein Obst in di- bieNae Stadt eingelassen und dessen Einbringung darf nur geschehen, entweder durch das Affen-, Bockenheimer-, Neue-, Allerheiligen- oder Fahrthor.

2) Nach dem Thorschluß findet die Einpassirung von Obst in hiesige Stadt gar nicht statt.

3) Es muß alles Obst, es seye eigenes oder erkauftes Gewächs, welches aus Darren oder Wâgen, in Butten, Mahnen oder sonst einer Art, von hiesigen Hüraern oder andern, hierher gebracht wird, vor der Einpassirung, bei der betreffenden Lhorbeyorde, der Quantität nach, angegeben und dicßfalls derselben Verifieation durch den Augenschein oder, nach dieser Behörde Befinden, in sonstiger Weise un- ^E werden. Auch diejenigen , welche in ihren, ist der hiesigenStadt oder -,.r.n Oemanung gelegenen, Besitzungen Obst-erndten und dasselbe zum Verkeltern bringen wollen, hallen diese Ordnung zu-beobachten und daher deshalb bey der Thor- ^elberey sich anzumrlden , welche ihrer das Obst yroducirenden Besitzung am näch­

st) Den Wachen ist der Befehl des hochlödlichen Kriegszeugamtes zuacganaen rur vünkt« W« »Cfolflun« -Les d-,»-m°-!,.n .ki«»^ il^ÄSS geordnete,, gewoynliche und außergewöhnliche Dienstpersonale, in Ausübuna seiner dreßsalbsigen Dienstobliegenheirrn , auf -das-krafts^e zu untreu 3 f

5) Alle, welche zu Obstwein bestimmtes Obst,- es sey ststrch eigene Erndtc oder in air- - derer etrt, gu sich hmuKcn -sind schuldig, den AcciS davon sogleich an das Renten, amt zu bezahlen und wird ihnen, der Leistung dieser Zahlung wegen, nur in soweit

V^'^' '^ ö em' Em.Htzfe einer 26oche ctngebrach- tcH, Obst den Accis in einer unzertrenntcn Summe am Montag der darauf ı!®^ bezahlen wo ânu der noch.unbezahlt bleibenden Accis- schuld,gkeiten erecutive Beytreibung sofort dem MM, auf Kosten der Schuldner, ohne Weiters, anfgetragen werden wird.