Jâlltgeuz-Blalk
de c freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. Wo. 77.)
111 -----------*........... *...... ..............——...... ""'
No. 68. Dienstag/, den 14. August 1827.
Amtliche Bekanntmachungen.
Sämmtliche Wein-Consumtions-Accispflichtsge der M Stadt-Quartiere werden hier, mit aufgefordert, nunmehro in den gewöhnlichen Vor- und Nachmittagsstunden, während welchen das Rentenamt geöffnet ist, ihre Schuldigkeit durch Bezahlung zu erfüllen und diejenigen, welche ihre Erklärungen noch nicht eingereicht haben, werden nachdrncksamst ermahnt, deren Einreichungen ungesäumt zu bewerkstelligen.
Alle und jede, welche auf irgend eine Weise in Ansehung solcher Veraccisung das ihnen Obliegende Nicht pünktlich erfüllen, haben ihnen unangenehme, auch für sie mit Kosten verbundene amtliche Verfügungen zu gewärtigen, welches, zum Ueberfluß, damit ein jeder sich solchem, durch Leistung seiner Schuldigkeit, entziehen möge, andurch warnend zur öffentlichen Kunde gebracht wird, mit dem Beifügen, daß diejenigen, welche etwa kein Exemplar der zum Ausfüllen gedruckten und aüsgègedenen Deriarationsscheine besitzen, solche auf dem unterfertigten Amte abholen zu lassen haben.
Frankfurt den 31. July 1827-
Renten - Amt.
Bekanntmachung.
Die Entrichtung des-Consumtionsaceises von
, Rauch- und Schnupftabak betreffend.
Es wwd anmit folgendes in Erinnerung gebracht.
!) Von allem zum Verbrauch dahier verkauft werdenden Ranch- und Schnupftabak sind gesetzlich, vom Pfund 2 Kreuzer für Aerarial- und Additionalaccis zusammen, an das Rentenamt zu bezahlen.
2) Alle hiesige Tabaks-Fabrikanten, Handelsleute und Krämer, welche in dem, vom ersten August des Jahrs 1826 bis heute, verlaufenen einjährigen Zeitraum Rauch- und Schnupftabak zur Consumtion verkauft haben, werden aumit aufgefordert, den T Gesammt-Gewichtsbelauf ihrer, in diesem Zeitraum statt gehabten Verkäufe bis spätestens den nächstfolgenden 15. August bey dem Rentenamtc anzuzeigen und davon den schuldigen Accis zu bezahlen. Zu diesem Behuf werden gedruckte Declarations- schetne auf dem Renttnamte ausgegeben, welche dahin von den Accispsiichtigen, mitz ausgefüllter Schuldigkcitsanzeige und ihrer eigenhändigen Unterschrift versehen, zurückzuliefern sind.
DAuf^dieselbe Weise haben auch alle und jede, durch welche von auswärts her Tabak in die hiesige Consumtion gebracht worden, und welche mit der Versteifung desselben noch im Rückstand sind, deshalb bey dem Rentenamt spätestens bis zum nächstfolgenden 15t August Richtigkeit zu pflegen.