Jllkelltgevz-Blatt
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(Eipeditions-Evmtoir auf de«, kieinen Hirschgrabe» Li« F. No. 77.) ■ —” ..«''"'*»«
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No. 66. Dienstag, den 7/August 18^7»;
Amtliche Bekanntmachungen.
sämmtliche Dein-CMsumW^ der iK Stadt-Quartiere Serben Wr-
mid au gefordert, nunmehro in den gcwöhuiichen Vor- und Nach -uLltagöstunde n , während welchen das Renteuamt geöffnet ist, ihre Schuldigkeit durch Bezahlung zu erfüllen und diejenigen, welche ihre Erklärungen noch nicht eingereicht hüben, wrrdep ngchdrucklamst ermahnt, deren Einreichungen ungesäumt ^it bewerkstelligen.
3IOe uub jede, welche auf irgend eine Weise in Ansehung solcher Leraccisung das ihnen Obliegende nicht pünktlich erfüllen, haben ihnen unangenehme, auch für sie mit Kosten verbundene amtliche Verfügungen zu gewärtigen , .welches, zum Uederfluß, damit ein zeder sich solchem, durch MM «einer Schuldigkeit, entziehen möge, andurch war, «end zur öffentlichen Kunde gebtachtwird, mit dem Beifügen, daß diejenigen, welche etwa kein Exemplar der zum Ausfällen gedruckten und ausacgcbenen Dreiaratiensscheine -be, sitzen, solche auf dem unterfertigten Amte abholen zu lassen Haien.
Frankfurt den 31. July 1827-
—_____________________" Renten - Amt.
Bekanntmachung. ~ .
©tc Entrichtung des Eonsumtionsaccises wyn
. . „ , , Av . _ Rauch- und Schnupftabak betreffend.
Es wird anmlt folgendes in Erinnerung gebracht.
t) Von allem zum Verbrauch dahier verkauft werdenden Rauch- und Schnupftabak J^9^1^' vom Pfund 2 Kreuzer für Acrarial- und Addirionalaccis zusammen, i
a» das Rentenamt zu bezahlen.
rV ^kslge Tabaks-Fabrikanten, Handelsleute und Krämer, welche in dem, vom ersten August des Jahrs 1826 bis heute, verlaufenen einjâriaen Zeitraum Rauch- und Schnupftabak zur Eonsumtivn 'verkauft haben, werden amuLeruwefordert, den «Sefammt-Gewrchksdelanf ihrer, in diesem Zeitraum statt gehab-cn Verstäuse bis spätestens den nächstfolgenden 15- August bey dem Rcntcnamte au-u-eigcu und davon den schuldigen Accis zu bezahlen. Zu diesem Behuf werden gedruckte LeclarationS- fchetne auf dem Rentenamte auSgegebeN, welche dahin von den Aeciopflichiigen, mit ' ausgefullter Schuldigkeitsanzeige und ihrer eigenhändigen Uuterschrift versehen, ruruckjultefern sind.
3) Auf dieselbe Weise haben -auch alle und jede, Z-urch welche von auswärts her Tabak M dte hiesige Eonsumtivn gebracht worden, und welche mit der Vevaccisttng desselben noch im Rückstand sind, deshalb bey dem Rentestgmt spätestens bis-zum nächst, - I
sorgenden 45. August Richtlgkeit z» pflegen.