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JâMgeuz-M

der freien S t a d t F r a n k f u r t.

. (Erpeditions-Comtolr guf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)

. W 64. Dienstag/ den AK July ^827.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Nachdem die Geschworne des Bürstenbinder-Handwerks bey Uns Bürgermeister und- Raich,-vhnlängft bittlich ringekommen, um, da ihre«,ohnehin übersetzten und nah- ntkigslosen Mitmeistern durch Hereinbringung fremder in durchgezogener- und Pecharbeit bestehender Bürsten-Waaren, und deren durch Christen und Inden Mistescheute Derdebi- tirung, großer Schaden entstünde, sie dieserhalb mit einer Obrigkeitlichen Verordnung zu AsfrechthaltNug ihres Handwerks zu versehen, dieses ihr petitum auch ter Billigkeit ge, müs erachtet worden;

Als ordnen und gebieten Wir hiermit ernstlich, und bey Strafe der ohnfehlbar tin» tretenden Confiscation in jedem Contraventlons-^aH: daß das Hereinbringen fremder in durchgezögener- und Pecharbeit bestehender Bürsten-Waaren zu feilem Verkauf zwischen den Hiesigen Meßen gänzlich abgestellt und verbitten seyn soll.

Wornach sich also jedermann zu achten und für.Schaden und Strafe zu hüten rotfe Veit wirb. '

C o n c 1 u s u m i n Senat u

cle 17. Marti! 1801«

Da unterzeichnete .Commission mißfällig hat wahrnehmen müssen, daß ohngeachtet mehrmaliger öffentlicher Aufforderungen sowohl, als auch persönlicher durch die Amtspe- ^"^â-âner Mahnungen, noch eine namhafte Anzahl Steuerpflichtiger für das letzte ^ahr 1825, za noch selbst für vordere Jahre theils noch gar keine Deklaration èin» K^Jr’^ bisher unbezahlt gelassen haben, so well man alle in

^â vefindl.che hlesige contktbuable Bürger, Bürgerssöhne, welche eigenen Ver- Beysassen , Pensionisten, desgleichen auch Caventen für auswärts woh- uende Burger, und Vormünder minderjähriger Steuerpflichtigen, demnächst alle dabier einen Erwerb habende Permissionisten jeder Art, zum Letztenmal auf das ltachdnlcks Ubyfre zur Erledigung ihrer schon lange über die Gebühr verzögerten Obliegenheit — M'Muyung der Deklaration uâmlich, so ferne dieses noch nicht geschehen, oder Zahlung ^Westen, beides längstens innerhalb ig Ta 6 en - andürch mit dem Auggen erinnern, daß unterfertigte Commission nach Ablauf dieses Termins mâ-"'^ »ut den nachdru cksamste n, ihr durch die Einköm- v°w 10. 2uly, 1817 §. 11. zu Gebot stehenden Zwaugsmittclü vor.

«»liehen wird. Die Commission hofft vordcrsamst , daß alle in W;WMfüx durch diese letzte Warnung den unangenehmen Folgen-der als, »E folgenden erecutivischen Beptreibung vyrznbcugen sich veranlaßt fitt, chenwerdW. Fr^ k ,

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