Jtttelligeuz-Blatt
(Erhcditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.) X^TI^f
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Verordnungen' dèr Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Unter Beziehung auf die dem Nahruugsschutz des hiesigen Schuhmacherhandwerks betreffende Rathsvcrvrdnung vom 10. Februar 1739, wird hiermit auf Ansuchen der Schuh- machxrgcschwprnen neuerdings bekannt gemacht, daß die Hereinbringung fremder Schuhmacher-Arbeit zwischen den gewöhnlichen Messen, bei Strafe der Confiscation verboten scye, und darauf bei den Wachten und an den Stadtthoren Voss den Soldaten und Thorschreibern genaue Aufsicht gehalten werden solle.
V Wonach sich jeder, hen solches betrifft., zu achten und für Schaden zu hüten hat.
. Frankfurt den 4. July 1827* / '
Jüngeres Bürgermeister-Amt.
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Amtliche Bekanntmachungen.
Die Declaration und Bezahlung des Accises
, - von verbrauchtem Wein betreffend.
In Gemäßheit der Accisorduung vom 22. July 1813 und deren gesetzlich verfügte« Fortdauer, ergehet anmtt au sämmtliche hiesige Bürger und Einwohner die Aufforderung^ ul Ansehung des Weinaccises Richtigkeit zu pflegen und deshalb mit Pünktlichkeit und Treue den, hiernach resp, in Erinnerung gebracht und bekanot gemacht werdenden, Bestimmungen nachjukommen.
1) Es werden, zugleich mit gegenwärtiger Bekanntmachung, von Haus zu Haus Declarations-Scheine ausgetheilt, durch deren Ausfüllung und Unterzeichnung alle hiesige Bürger und Einwohner ihre Accis-Pflichtigkeit von dem seit dem 15ten July 1826 bis 15tcu July des laufenden Jahrs einschließlich verbrauchten Wèin anzugeben, Uüh bev. diesseitigem Amte einzureichen haben. Die Einreichung solcher DeclarationsScheiNe hat ■ unfehlbar zwischen dem lö und 24ten dieses Monats zu geschehen.
2) Mit dem Anfänge des Monats August wird das unterfertigte Amt sämmtliche hie, P9ë Bürger und Einwohner auffordern, durch wirkliche Zahlung Richtigkeit zu pflegen.
3) Da die Verkäufer die Consumtions-Ätcise von denjenigen Weinen, welche sie in Parteien von Mehr als 10 Bouwillen an hiesige Verbraucher verkaufen, nicht bezahlen dürfen: so sind letztere zu deren Bezahlung verpflichtet, und kann demnach ein allenfall- D« Vorbringen, dass der von ihnen verbrauchte Wein von ihren Verkäufern veracèiscl worden sey , sie, die Verbraucher, von solcher Zahlungsverbindlichkeit nicht befreyen- .
Das unterfertigte Ämt erwartet vertrauensvoll, daß sämmtliche hiesige Bürger und Einwohner sich «erde» angelegey seyn lassen, der, hiermit au sie ergehenden, Srmah,
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