bet f re i e n S t a b t Frank f u r t.
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)
No. 46. Dienstag, den 29. May 1827.
Amtliche Bekanntmachungen.
Die Restanten der Handetaxe werden aufs nachdrücklichste aufgefordert/ die,gesetzliche Taxe unverzüglich zu entrichten, widrigenfalls sie zu gewärtigen hab^n, nchen der Bezahlung dM rückständigen Taxe, zur gesetzlichen Strafe von fünfzehn Gulden gezogen zu werden. Frankfurt a/M- den 2. Mai 1827.
' , , ,. „ , - /-_______________________ Polizey - Amt.
Diejenigen Brunuenmeister, welche mit ihrer Rcchnungsablage für das Jahr 1826 noch zurück stehen, werden ernstlich aufgefordert, dieselbe binnen 4 Wochen unfehlbar bey unterzeichnetem Amte, bey sonst zu gewärtigender Strafe, zur Revision einzureichen. Frankfurt den 30. April 1827- ____________-________ Polizey - Amt.__________
Bey eintretender trockener Witternng werden in Gemâstbeit bestehender Verordnung alle hiesige Einwohner erinnert, die Straßen vor ihren Häusern täglich begießen zu lassen.
Frankfurt den 21. Mây 1827*
_________ Polizey - Amt.
Da wahrgenommen worden, daß von mehreren Hauseigenthümern an Mittwoche« das -Staren der Straßen unterlassen wird, was einen großen polizehlichen Mißstand zur Folge hat, so-sieht man sich unter Beziehung auf die früheren wegen des Kehrens und Versperren der Straßen erlassenen Verordnungen, namentlich auf die vom 8. October 1824, veranlaßt, zu bemerken, daß sowohl Mittwochs als Samstags unfehlbar das Kehren der Straßen zu geschehen hat. Vor Wirthshäusern oder andern NabrungshLustrn, wo durch Füttern der Pferde Laden der Wägen u. s. w., die Straßen verunreinigt werden, ist sehen Abend zu kehren und der Unrath von der Straße wegzuschaffen. Das Potireyper- synale ist angewiesen, auf die pünktlichste Einhaltung dieser Vorschrift zu wachen und jeden Dawiderhandelnden zur Anzeige zu bringen, welcher dann unnachsichtlich zu einer Strafe von 2 Rthlr. gezogen wird. Frankfurt a/M. den 17. May 1827.
'___ Polizey - Amt.
'Gerichtliche Bekanntmachung^ '
Edi c t a l l ad u n g.
Alke, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an den Nachlaß des verstorbenen Hf-- figc« israelitische» Burgers und Handelsmanns Bene dir Salomon Goldschmidt