Intelligenz-Blatt
der f re ien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)
No. 44. Dienstag, den 22. May 1627.
Amtliche Bekanntmachungen.
Die Restanten der Hundetaxe werden aufs nachdrücklichste aufgefordert, die gesetzliche Taxe unverzüglich zu entrichten, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, neben der Bezahlung der rückständigen Taxe, zur gesetzlichen Strafe von fünfzehn Gulden gezogen zu werden. Frankfurt a/M den 2. Mai 1827.
Polizey - Amt.
Die seither an den bürgerl. Gegenschreiber Kreininger vermiethete Wohnung in dem städtischen Hause Lit. M No. 211 in der Schlachthausgasse, an das Leinwandshaus anstoßend, soll im Wege des öffentlichen Ausgebots anderweit vermittlet werden.
Diese Versteigerung geschieht Mittwoch den 23. dieses Monats, Vormittags um <i Uhr, auf unterzeichnetem Amt , woselbst bis dahin die näheren Bcdingnisse und die Beschreibung der Wohnung eingesehen werden können, so wie auch bis zum Versteigerungstermin diese Wohnung täglich besehen werden kann. Frankfurt den 10. May 1827.
Recheney - Amt.
Da wahrgenommen worden, daß von mehreren Hauseigenthümern an Mittwoche« das Kehren der Straßen unterlassen wird, was einen großen polizeylichen Mißstand zur Folge hat, so sieht mansch unter Beziehung auf die früheren wegen des Kehrens und Versperren der Straßen erlassenen Verordnungen, namentlich auf die vom 8. October 1824, veranlaßt, zu bemerken, daß sowohl Mittwochs als Samstags unfehlbar das Kehren der Straßen zu geschehen hat. Vor Wirthshäusern oder andern Nahrungshâufern, wo durch Füttern der Uferte Laden der Wägen u. s. w., die Straßen verunreinigt werden, ist jeden Abend zu kehren und der Unrath von der Straße wegzuschaffen. Das Polizeyper- fonale ist angewiesen, auf die pünktlichste Einhaltung dieser Vorschrift zu wachen und jeden Dawiderhandelnden zur Anzeige zu bringen, welcher dann unnachsichtlich zu einer Strafe von 2 Rthlr. gezogen wird. Frankfurt a/M. den 17- May 1827.
Polizey - Amt.
. .. Diejenigen Brünnenmeister, welche mit ihrer Rechnungsablage für das Jahr 1826 noch zurück stehen, werden ernstlich ausgefordert, dieselbe binnen 4 Wochen unfehlbar bey unterzeichnetem Amts, bey sonst zu gewärtigender Strafe, zur Revision einzureicheN.
Frankfurt de« 30. April 1827.
Polizey - Amt.
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