Intelligenz-Blatt
rec freien Stadt Fr ankfürt.
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lk. F. No. 77-)
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No. M Donnerstag, den 19. April 1827.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justitz-Behörden.
Erneuerte Verwarnung, die Wechselstempelung betreffend.
Da zufolge des §phi 6 pass, i der Wechselstempel-Ordnung alle diejenigen, welche «men Wechsel oder ein demselben gleich geachtetes Effekt ungestempelt ausstellen, verkaufen, vertauschen, kaufen, indossiren, acccptiren, bezahlen oder acquittircn, in eine unerläßliche Strafe von fünf vom Hundert des ganzen Wechsclbetrags verfallen sind; so Wt sich die unterzeichnete' Behörde durch wiederholt vorgekommenes Entgegenhandeln ver- «nlaßt, den hiesigen Handelestand erneuert darauf aufmerksam zu machen, daß die bem Wechfelstempel unterworfenen Effekten, bevor solche ZU irgend eMeM der vhM berührten Zwecke mit Unterschrift zu versehen, zur Stempelung prasentirt werden müssen / indem es der deutlich ausgesprochene Buchstabe des Gesetzes in einem entgegen gesetzten Falle dem unterzeichneten Amt unmöglich macht, auf legend eine Entschuldigung Rücksicht zu nehmen. Frankfurt den 9. April 1827.
__• _______• Recheney - Amt.
Um dem gefährlichen unangenehmen uud lästigen Tabakraüchcn auf der Straße zu steuern, wird hiermit zu eines jeden ger.auer Nachachtung jenes frühere Verbot erneuert, Kttb zu dem Ende verordnet:
è) Das Tabakrauchen ist gänzlich verboten: a) in den Ställen / Höfen, Scheuern, Böden, Waarenlagern und Magazinen; b) in den engen Straßen, welche längs den Stadtmauern und den daselbst erbauten bretternen Verschlügen hinziehen; c) auf dein sogenannten Holz, und Zimmer-Graben; d) in der Nähe der Heu- und Güterwaage ; e) bey dem Auf- und Abiaden der Früchte, des Heues und Strohes; k) in den neu angelegten Spaziergängen vor- und innerhalb den Stadtthoren, f» wie in der Allee zunächst dem Noßmarkt; g) in der Nähe der Wachen, sowohl iw der Stadt als an den Thoren, und endlich h) des Abends nach eingetretener Dämmerung , und während der Nacht auf den Straßen innerhalb der Stadt.
*) Jeder, welcher an den erwähnten Orten, oder zur verbotenen Zeit auf der Straße Tabak raucht, soll ungehalten, und mit einer Strafe von 3 fl. belegt werden.
*) Am Tage ist das Tabakrauchen auf den Straßen., mit Ausnahme der Orte, w» solches in gegenwärtiger Verordnung durchaus untersagt worden, nur dann geMN tet, wenn die Pfeife mit einem Deckel wohl verschlossen gehalten wird.
D Wer dem vorstehenden §. 3 zuwider handelt, ist in eine Strafe von 3o kr. verfalle». Das Rauchen der Cigarren ist gleich dem Tabaksrauchen aus einer Pfeife ohn« Deckst verboten
Das Polizey-Personale ist angewiesen, daraus zu wachen, haß obige Vorschriften gehärtz ^^ V^^ 7 _ s^E