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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt.

(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)

No. 3i. Donnerstag, den 12. April 1827.

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Amtliche Bekanntmachungen.

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Um dem gefährlichen unangenehmen und lästigen Tabakrarrchen aut der Straße zu X, steuern, wird Hwrmrt zu eines jeden genauer Nachachtung jenes frühere Verbot erneuert, und zu dem Ende verordnet:

1) Das Tabakrauchen ist gänzlich verboten: a) in den Ställen, Höfen, Scheuern, Böden, Waarenlagern und Magazinen; b) in den engen Straßen, welche längs den Stadtmauern und den daselbst erbauten bretternen Verschlügen hinziehen; c) auf dem sogenannten Holz- und Zimmèr-Graben; d) in der Nähe der Heu- und Güterwaage; e) bey dem Auf- und Abladen der Früchte, des Heues und Strohes ; k) in den neu angelegten Spaziergängen vor- und innerhalb den Stadtthoren, so wie in der Allee zunächst dem Roßmarkt; g) in der Nähe der Wachen, sowohl in der Stadt als an den Thoren, und endlich h) des Abends nach eingetretener Däm­merung , und während der Nacht auf den Straßen innerhalb der Stadt.

g) Jeder, weicher an den erwähnten Orten, oder zur verbotenen Zeit auf der Straß« Tabak raucht, soll angehalten, und mit einer Strafe von 3 fl. belegt werden.

3) Am Tage ist das Tabakranchen auf den Straßen, mit Ausnahme der Orte, wv solches hi gegenwärtiger Verordnung durchaus untersagt worden, nur dann gestat, tet, wenn die Pfeife mit einem Deckel wohl verschlossen gehalten wird.

4) Wer dem vorstchenden §. 3 zuwider Handelt, ist in eine Strafe von 3s kr. verfallen.

5) Das Rauchen der Cigarren lst gleich dem Tabaksrauchen.aus einer Pfeife ohne Deckel

- verboten

Das Pouzey-Personake ist angewiesen, darauf zu wachen, daß obige Vorschriften gehörig beobachtet werden und hat insbesondere darauf zu sehen, daß zu seiner Zeit auf der Straße oder an den oben erwähnten Orten Cigarren geraucht werden.

Erneuert Frankfurt den 28. März 1827.

PvliW - Amt.

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Meßgüter betreffend.

Aus der rechneiamtlichen Bekanntmachung vom 2â. August 1821, die Stadtwaag- Gebühren betreffend, wird hinsichtlich der für die hiesigen Messen bestimmten Güter nach- stehender Paragraph wiederholt zur össetttlichen Kenntniß gebracht:

§• 7« Die für die hiesigen Messen bestimmte Güter betreffend.

Alle von auswärtigen die hiesige'Messe besuchenden Handelsleuten, Fabrikanten und Verkäufern hiehcr adressirte, zu den vornsub a, b, c benannten Bestimmungen gehörigen Gegenstände dürfen nicht als unbestimmte, auch nicht als Speditiousgüter, ,ondern muf­fen immer als Meßgüter deciarirt werden.; auch ist von denselben, wenn, wie eS sich ohnehin gebührt, deren wahren Quantität und Qualität aus den Frachtbriefe» ersehen werden taun, die betreffende Stadtwaag-Gebühr sogleich zu entrichten. Wenn Mr