Jukelligenz-Blatt
d e c freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Htrschgraben Lit. F. No. 77.) .»^r^*
No, 3o. Dienstag/ den 10. April 1827.
Verordnungen der Verwaltungs-.und JuM-Behörden.
Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stets ein wesentlicher Ge^nstand polizeylicher Sorgfalt.- Jemehr die hiesige Messe verdächtige Mensche» herbeylockt, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich unter mancherley Gestalten einzuschleichen und die Sicherheit und das Eigenthum zu beeinträchtigen, desto mehr ist es Pflicht eines jeden, jene obrigkeitliche Verfügungen genau zu befolgen, - welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlichen Gauner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Jahren bestehenden Vorschrift wegen Achft nähme fremder Personen, befördert vorzüglich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns Nachachtung verordnet:
1) Jeder Fremde, ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichneten Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallsige Verwandtschaft deS Fremden mit dem Quartiergeber, befreit auf keinen Fall von dieser Anzeige.
J) Alle Gastwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen lvgircnden Fremden vom Tage seiner Ankunft an, bis zu jenem der Abreise, indievorgefchriebenenNach^ tel einzutragen, und solche jeden Abend, längstens bis 7 Uhr, aufdiePoUzeywachc zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Rachtzettel noch eintreffenden Fremden, müssen am folgenden Morgen frühzeitig in einemNachtrag zur Kenntniß derPolizcy gebracht werden.
3) Binnen derselben Zeitfrist muß der Fremde seinen Paß gegen einen Empfangschein auf dem Posizey-Amt hinterlegen, und eine Aufenthalts-Karte auswirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins verabfolgt.
4) Weder in einem Gast- noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist j derselbe ohne ritze solche Aufenthalts-Karte länger als einen Tag beherberget werden, weshalb dm Wirth verbunden ist, nicht nur die bey ihm logireirden Fremden bey ihrer Ankunft von dieser polizeylrchcn Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Aufenthalts-Karte vorigen zu lassen. ' ' ™
Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit einer Geldbuse von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.
Erneuert Frankfurt den 28. März 1627.
1____________________ Posirey - Amt.
Den bestehenden Verordnungen nach, sollen t) Niederlagen von fremde» Schuhma- cherwaaren, welche von Fremden auf hiesige Messen gebracht und in denselben nicht verkauft werden, nach grenbrgter Messe wieder eingepackt und von hier weggebracht werdest, bey Strafe der Confiscation; 2) hiesige Bürger und Einwohner dergleichen Waaren, ès ftpe nun gegen einen BrstandzLus oder sticht, weder in ihre Häuser noch Gewölbe ver-