Intelligenz-Blatt
der freien ® tadt F r a n k f u rt.
(Erpeditions-Eomtoir auf dem kleinen Hirschgraben Llt. F. No. 77.)
Preiß : fl. 3 — für's Jahr, ff. 1. 30 Fr. für's halbe Jahr Vorausbezahlung.
E i nrück u ng sg cb üh ren : 6 Kr. für die -ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile.
No. 27. Dienstag, den 5. April 1627.
In dieser, so wie in der Geleits- und ersten Meßwoche, werden die Jn- telligenzbl^tter dreymal — und zwar Dienstags, Donnerstags und Samstags ausgegeben.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justitz-Behörden.
Die Urbrrsicht und Kenntniß aller sich hier aufhaltcnden Fremden bleibt stets ein wesentlicher Gegenstand polizeylicher Sorgfalt. Jcmchr die hiesige Messe verdächtige Menschen herbeylockt, die Ley dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich unter inan- cherley Gestalten emzuschleichen und die Sicherheit und das Eigenthum zu beeinträchtigen, desto mehr ist es Pflicht eines, jeden, jene obrigkeitliche Verfügungen nenau zu befolgen, welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlichen Gauner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Jahren bestehenden Vorschrift wegen Aufnahme, fremder Personen, befördert vorzüglich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns NaLachrung verordnet:
1) Jeder Fremde, ohne Ausnahme, muß am Lage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Aberrds erfolgt, ipâtestens am andern Morgen, dem unterzeichneten Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Diemllenfallsige Verwandtschaft deS ^Ä£ uut dem Quartiergeber, befreyt auf keinen Fall von dieser Anzeige.
2) Aße Gastwirthe und Fußhcrbergcr haben wie bisher, jeden bey ihnen loqirenden Fremde» vom Lage seiner Ankunft an, brs zu jenem derAbrefte, in die voraeschriebenèn Nachtret- tcleinzutragen, und solche reden Abend, längstens bis 7 Uhr, auf dieHolizcywache zulie- fern. T ic-Mva nach Eilsendung der Nachtzettel noch eintreffenden Fremden, müssen am folgenden Morgen fruhreltlg ln cinemNachtrag zur Kenntniß MPölizcy gebracht werden. !) B.nnen t c tj i. 6 e ft 5 c i 11 r 111 muß der Fremde seinen Paß gegen eiân Emvfangschei» ' - auf dem PoGey-Amt hinterlegen, und eine Aufenthalts-Karte auswirkem Erst am „ Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins verabfolgt.
4) Weder in einem Gast- noch Prrvathans darf, wenn auch obiger Vorschrift aemäö die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe obne eine ^â^. AufcnthaitchKarte länger als einen Tag beherberget werden, weshalb der Wwch verbunden ist, nicht nur die bey ihm logirenden Fremden bey ihrer Ankunst von vieler polizeilichen Vorschrift alsbald in Kennwiß fit seyen sondern m 3 deren Aufenthalts - Karte vorzeigen zu lassen. H W' ^' ^u auch ©ic Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte wird mit »Ihm Geldbuse von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet. " ' Wt™ - e
Erneuert Frankfurt den 28. März 1827.
Polizey - Amt.