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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt.

(Srpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)

No. 22/ Freytag/ den 16. Marz 1627.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justitz-Behörden.

Durch die auf Verfügung hohen Senats unterm 30. May 1807 ergangene Bekannt« machung ist zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden, daß in den vermöge verehrlichen Rathsschlusses vom q. Sept. 1623 hochobrigkeitlich bestattigten Artikeln des hiesigen Glä- serhandwcrks, Art. 9- verordnet seye: . .

Es soll keinem Ausländiscl-en, noch Einwohner, Christen oder Juden, welche das Handwerk nicht redlich. erlernt, auch das Meisterstück nicht gemacht und nicht Bür­ger sind allhier einig Arbeit, neu oder alt zu machen, viel weniger Gesellen oder Jungen zu halten, vergönnet, sondern bey Strafe gänzlich verboten seyn —

und daß dieser dem hiesigen Glaserhandwerk also versicherte Nab'rungsschutz auch durch die den Nahrungsjchutz sämmtlicher Bauprofessionisten bezielende Hochverehrliche Rathsver- vk-ttung vom 20 April 17-73 auf die Stadtgemarkung ausgedehnt worden.

Die zeitigen Geschwornen des hiesigen Glaserhandwerks haben jedoch die beschwerende Anzeige gemacht, daß diesen bestehenden Verordnungen »verachtet ihnen nichts desto we­niger von fremden dahier nicht verbürgerten Glasern durch Fertigung neuer Arbeiten sowohl als Reparaturen auf in hiesiger Gemarkung liegenden Meiereien, Höfen und Gartenhäu­sern, vielfacher Abbruch in ihrer Nahrung geschehen, und um obrigkeitlichen Schutz da­gegen gehorsamst nachgesucht; cs werden daher diese bestehenden Verordnungen neuerdings mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß die an den Stadtwachen commandirendcn Ofsicicrc und Unterofficicre, Zöllner und Thorschreiber und Polizeyofficianten auf das Hereinbringen fremder neuer Glaserarbeiten und Waaren zu wachen und solche anzuhalten, nicht weniger auch die Feldschützen und Landpolizeyofficianten auf solche Contraveniente« in hiesiger Stadtgemarkung zu invigiliren und von entdeckten allenfallsigen Contraveu- tionen dem unterzogene« Amte alsbalde« die pflichtschuldige Anzeige zu machen, anae- wiosca sind. Frankfurt den 16. Februar 1827. "

Jüngeres Bürgermeister-Amt.

Amtliche Bekanntmachungen.

Schott einigemal sind von den Steine« an der schönen Aussicht, woran das eiserne Geländer befestiget ist, frcvelhafterweise die Ecken abgeschlagen worden, ohne daß bis jetzt der Tbäter bekännt geworden ist.

Da indessen an Ausmütelung dieses boshaften Frevlers viel gelegen ist, so sichert mau andurch dem Entdecker desselben, nebst Verschweigung seines Namens, eine Belob- wng von Fünfzig Reichsthaler z«. Frankfurt de« 10. März 1827.

Polizey - Amt.