Intelligenz- Blatt
der freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions-Cemtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)
No. 21. Dienstag, den io. Marz 1827.
Amtliche Bekanntmachungen.
Montag, den Wen März, Nachmittags um 3 Uhr, sollen im Waisen- Hause: ein vor dem BockenyeimMhore am Eck des Reutergaßchens und der Promenade gelegener Garten, ferner vier Krautgärten im Gewann in. No. 34 a, 267, 269 u. 583, zusammen 3 Viertel 1'5 Ruthen haltend, auf 6 oder mehrere Jahre an den Meistbietenden verpachtet werden. Die näheren Bedingnisse sind jeden Tag im Waisenhause einzusehen.
Frankfurt, den 3ten März 1827.
Die Verwaltungs-Commission des Armen- und Waisenhauses.
Bekanntmach un g.
Nachdem nunmehr die Einteilung der im Jahr 1805 gedornen, als auch der früher gebornen und wegen bisheriger Abwesenheit von hier, noch nicht eingetheilten Stadt- wehrpflichtigen, in die verschiedenen Corps der Siadtwehr statt gefunden , hierbei sich aber ergeben hat, daß mehrere in besagte Calhegorie gehörigen Individuen sich theils bei ihren Quartier-Vorständen zur Eintragung in die Listen nicht angemeldet, theils auf Vorladung zur wirklichen Erntheilung, auf dem Lokal des vormaligen Oberstaubs nicht erschienen sind, so wird, in der Unterstellung daß dieser Renitenz nicht die Absicht sich der Stadtwehrdienstpflicht zu entziehen, sondern lediglich legitime Verhinderung, (welche jedoch hätte angezeigt werden sollen) zum Grund liege, den betreffenden noch uneinge- theilten Stadlweyrpflichtigen annoch ein Termin auf Dienstag den 13. und Mittwoch den ist. dieses Monats, Nachmittags von 3 bis st Uhr, anberaumt, um sich an besagten Tagen zur festgesetzten Stunde, um so gewisser im vorgenannten Local im Hause alten Limburg nächst dem Römer, zur Eintheilung in die Stadtwehr anzumelden, alS nach Ablauf dieses letztest Termins, alle nicht erichrenene noch uneingelheilte Stadtwehr- pflichtige, der Vergünstigung sich ein Corps zu wählen, in welches sie.ausgenommen zu werden wünschen, für verlustig erklärt, sofort ohne weiteres deren Eintheilung vollzogen, «nd gegen die Renitenten noch insbesondere mit Bestrafungen vorgeschritten werden solle.
Unterzogenes Amt »erhofft indessen, daß es bei dem immer regen Sinn der hiesigen Angehörigen, den Weg der Ordnung. zn betreten, solcher Straf-Verfügungen nicht bedürfe, daß vielmehr die Betreffenden sich von selbst angeregt finden werden, ihrer Pflicht nachzukommen, sich sofort zur Eintheilung anzumelden, und daß auch die Eltern sich bestreben werden, ihre sich in dem Alter der Stadtwehrpflichtigkeit befindenden Söhne, zur Erfüllung dieser obhabenden Pflicht anzuhalten. Frankfurt den 1. März 1827.
Kriegs-Zeug-Awt Stadt- und Landwehr Sektion.