WMMW-HM
d e r freien Stabt Frankfurt.
(Erpeditious-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)
ist : fl. 3 — für's Jahr, fl. 1. 30 Fr. für's halbe Jahr Vorausbezahlung, rücku ng sgeb ühren 5 6 Är. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile.
No. 18; Freytag, den 2/MW 1827.
..... -—^-=-ca«==«^™^T3«Maö=f=«J»<m^^ -------------------—
Verordnungen der Verwaltungs- und Justitz-Vehörden.
Auf Ansuchen der Geschwornen des Häfncrhandwerks um Abstellung mehrerer, ihrcmi Handwerk höchst nachrheitigcr Eingriffe unbefugter Personen, wird andurch in Gemäßheit der bestehenden Verordnung, allen hiesigen Bürgern, namentlich den Maurern, Weißbindern, Klaibern, so wie allen einheimischen und fremden Handwerksgesellen, ohne Unter# schied, das Setzen, Verschmieren und Schwarzen der Oefen, ferner das Reinigen der Ofenröhre, welche';» diesem Behuf in den Zimmern eröffnet und mit Marien verschmiere! werden, ausdrücklich und bey namhafter Geld- und Gefängnißstrafe untersagt, zugleich auch die Hauseigenthümer und Bewohner bey Vermeidung angemessener Geldstrafe verwarnt, von solchen unbefugten Dersoncn keine Häfner-Arbeit fertigen zu lassen.
Frankfurt den 23. Februar 1827.
E$ manJatp Senatus
Stadt - Canzley.
Die unterzeichnete DispensationsCommission bringt unter Bezug auf die bereits ant 10- dieses Monats erlassene, im Amts- und Intelligenz-Blatte eingerückte Bekanntmachung und .unter ausdrücklicher Hinweisung auf deren Inhalt zur öffentlichen Kenntniß, daß in Gemässheit dieser Bekanntmachung, die auf Dispensation vom persönlichen Stad» wehrdienst Anspruch machende« Individuen der Quartiere
Lit. H. J. K. und L. am Dienstage den 27. Februar
Lit. M. N. und O. am Freytage den 2. März vtst unterzeichneter Stelle persönlich zu erscheinen haben. Frankfurt am 23. Febr. 1827* Die Stadtwehr-Dispensatlons-Commission dtr freyen
Stadt Frankfurt.
Amtliche Bekanntmachungen.
Obgleich das LaterNengeld nach der bestehenden Verordnung zum Voi» auS zu entrichten ist, dem ohngeachtet mehrere Zahlungspflichtige ihre Schuldigkeit für 18-26 noch nicht entrichtet haben, so werden alle diejenigen, die damit noch rückständig sind, hierdurch erinnert, solches in Zeit von 3 Wochen zu bezahlen. Frankfurt den 23. Februar 1827,
Laternen - Amt,