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Jukelligenz-Blalt

der freien S t a d t F r a n k f u r t.

(Erpeditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77»)

No.

16. Freytag/ den 23. Februar 1827.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Da unterzeichnete Behörde bisher wahrgenommen hat, daß immer noch »iuv ^»„^. Herrschaften ihr neu eintretendes Gesinde, besonders aber die angenommenen Sâugam- men nicht einschreiben lassen, so werden sowohl die Dienstherrschaften als das Dienst- gesinde , -zur Abwendung der aus dieser gesetzwidrig unterlassenen Anzeige und Ein­schreibung für beide Theile entspringenden nachtheiligen Folgen und resp. Strafen an. durch auf die nachdrücklichste Weise ermahnt, der gesetzlichen, den allgemeinen Nutzen bezweckenden Vorschrift, alles Dienstgesinde und namentlich die Saugam­men sogleich bey dem Polizey-Amte anzuzeigen und solche in die Ge, finde-Register Verordnung s mäßig einschrelben zu lassen, gehörig nach- jukommen.

Zugleich werden die Dienstherrschaften noch auf den §. 15 der Gesindeordnung auf­merksam gemacht, wonach es ihnen obliegt, auf das sittliche und wohlanständige Betra« gen Les Gesindes, sowohl in als außer dem Hause, so viel als möglich ein wachsames Auge zu halten, und bey Strafe alsbald die Anzeige anher zu machen, wenn sich die Vermuthung bestättiget, daß ein weiblicher Dienstbote sich schwanger befindet. Frankfurt den 14. Februar 1827-

Polizey - Amt.

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Amtliche Bekanntmachungen.

Samstag den 24. Febr., Vormittags io Uhr, soll im Waisenhause dahier, das in der Katbacher Gemarkung gelegene, demselben zugehörige Gelände von Y0 Morgen, auf 6 bis 9 Jahre, an den Meistbietenden iwZeitbestand gegeben werden. Die nâhern Be­dingungen sind täglich im Waisenhause einzusehen. Frankfurt den 14- Febr. 1827.

Die Verwaltungs Cvmmisßon des Armen- und Waisenhauses.

Montag den 26. Februar, Nachmittags um 3 Uhr, soll im Waisenhause der sogleich zum Abbruch bestimmte Theil des großen Hauses, circa 43 Schuhe lang, öffentlich ver­steigert werden. Die nâhern Bedingungen sind täglich im Hause einzusehen.

Frankfurt den 14. Febr. 1827-

Die Verwaltungs-Eommisston des Armen- und Waisenhauses.

Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine, als diejenigen, so im Monat Februar v. 3^ hierzu erschienen gewesen waren, als auch derjenigen, so in den Mona­ten Februar, März, April und May gedachten Jahres versetzet worden sind, wird den