Intelligenz-Blatt
(Erpeditions-Eomtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. f. No. 77.)
Prriß : fl. Z — für'S Jahr , fL 1. 30 kr. für's halbe Jahr Vorausbezahlung. Einrückungsgebühren: 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile.
No. 47. Freytag, den 2. Juny 1826.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Aufforderung an die Resianten der Einkommenstcuer.
Alle und jede Einkommenstcucrpflichtigen^ welche mit ihren Deklarationen zur Ein- fommenftcuer für das Jahr 1825 , deren Einreichung der Auffvrdernng vom 8. März a. c. zufolge noch vor Ende April hätte geschehen sollen, bis jetzt zurückgeblieben sind, so wie diejenigen, welche ihre cingereichten Deklarationen bis jetzt gegen Bezahlung des Betrags noch nicht wieder abgeholt haben, werden andurch alles Ernstes erinnert, innerhalb 14 Tagen ihrer Schuldigkeit gemäß dahier Richtigkeit zu pflegen, widrigenfalls sie sich zu gewärtigen haben, daß nach Ablauf dieser Frist persönliche Mahnung und demnächst zweckdienliche Zwangsmaaßrcgcln cinlretcn werden. — Insbesondere haben diejenigen, deren Deklarationen noch unerledigt auf hiesiger Behörde befindlich sind, es sich felbsten zuzuschreiben, wenn bey fortgesetzten, Verzug das Geheimniß der Deklarationen nicht ferner beobachtet, sondern selbige hierzu beorderten Personen zur Einkassirung werden übergeben werden. Frankfurt den 23. May 1826.
Einkommensteuer - Commission.
Amtliche Vekanntmachunigeu.
Durch neuere Vorfälle veranlaßt, bringt das unterzeichnete Amè die Verordnung vom 23- December 1815, wonach Jedermann verboten ist von hiesigen oder andern Soldaten Armatur- Montur- oder sonstige Eq.utpirungsstücke zu erkaufen, e,nzutau,chcn oder Geld darauf zu borgen, wicderholt'mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß , daß die Coutravenienten nicht allein zur unentaeld- lichen Herausgabe der erkauften oder verpfändeten Stücke angchaltcn, sondern auck über- Ließ nach Größe des Gegenstandes ernstlich bestraft werden sollen. 9 .
Frankfurt a. M. den 23. May 1820.
________________________________—___ Polizei) - Amt.
Bei der erngetrettenen warmen Jahreszeit werden in Gemäßheit der bestehenden Verordnungen alle hiesigen Einwohner erinnert, die Straßen vor ihren Häusern täglich beliessen zu taffen, was, so oft trockenes Wetter eintritt, zn geschehen hat. 3 ? 9 •'
Frankfurt am Main, den 29. May 1826. 9
Polizey - Amt.