Einzelbild herunterladen
 

Intelligenz-Blatt

Der freien Stadt Frankfurt.

(Erpeditions-CoMtvir auf dem kleinen Hirschgrabe» Lit. F. Wo. 77.) y^r’^v

. 67. Freywg , den 8. July 1825»

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Da man an vielen Häusern in der Stadt und Sachsenhausen wahrnimmt, daß die Buchstaben und Nummern theils verloschen, theils aber von den Weißbindern gegen die in früheren Zeiten mchrmalen erlassene Verordnungen bey Anstreichung der Häuser nicht wieder angemachc worden, gleichwohl abDsehr nöthig iss, daß diese getroffene Einrichtung bcybehalkcn werde; so wird allen und jeden Haus-Eigenthümern aufgegeden, im Laufe die­ses Monats so gewiß die Nummern an ihren Häusern nebst den Buchstaben des Quartiers, wo dergleichen fehlen, wiederum neu mit Oelsarb an ihre Thürposten bezeichnen zu lassen, als ansonsten sothane Bezeichnung von Amlswegcn auf Kosten der Saumseligen werde vor, genommen werden. Die Weißbinder aber haben, wenn sich solche saumselig bezeigen, eine Strafe von 5 Rthlr. zu erlegen. Frankfurt a/M. den 4. July 1815-

Bau - Amt.

Gerichtliche Bekanntmachungen.

E d i c t a l l a d u n g.

Alle, welche an den Nachlaß des dahier verstorbenen Landgrâflich Hessischen Gè, Heimen Raths Herrn Carl Philipp Reinhard von Kayser aus irgend einem Rechtsgrund Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, solche binnen 6 Wochen so gewiß dahier anzuzeigen, als nach Abiauf dieser Frist der Nachlaß an die auswärts wohnenden Erben, ohne Caution auegeantwortet werden soll.

Frankfurt den 23. Juni 1825.

- , fe Stadt ; Gericht.

W. Zeitmann, Schöff und Director.

,. Hartmann, lr Sccr.

Edictalladung.

Alle, welche an den Nachlaß der verstorbenen Johanna Catharina Brevill-'er geb. Hilchenbach, Wittwe des im »origen Jahre verstorbenen hiesigen Burgers und Handels­manns Daniel Andreas Brevittier, aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche od r Forde­rungen zu haben vermeinen, werden hierdurch ausgc-ordert, solche binnen sechs Wochen so gewiß datier anzuzeigen, als sonst der 'Nachlaß an die zum Theil auswärts domiki- litte Jntestat Erben ohne einige Kaution verabfolgt werben soll.

Frankfurt den 18. Juni 1825.

Stadt ; Gericht-

®. W. Zeitmann , Schöff und Direâr.

Hartmann, ir Seer.