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JuttMgenz-Blatt

d er freien Stadt Frankfurt.

(Erpeditions-Comkoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. Wo. 77.)

No. 56. Dienstag, den 5. July 1825.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Bekanntmachung.

Die Declaration und Bezahlung des Acckses von verbrauchtem Wein betreffend.

In Gemäßheit der Accisordnung vom 22. July 1813 und deren, neuerlichst, durch Gesetz vom 11. März 1823 verfügten Fortdauer, ergehet anmitan sämmtliche hiesige Bür­gerund Einwohner die Aufforderung, in Ansehung des Weinaccifes Richtigkeit zu pflege« und deshalb mit Pünktlichkeit und Treue den, hiernach, resp, in Erinnerung gebracht und bekannt gemacht werdenden, Bestimmungen nachzukommen:

1) Es werden, zugleich mit gegenwärtiger Bekanntmachung, von Haus zu HauS Declarations Scheine ausgetheilt, durch deren Ausfüllung und Unterzeichnung alle hiesige Bürger und Einwohner ihre Accis-Pflichtigkeit von dem seitdem 15ten July 1824 bis 15ten July des laufenden Jahrs einschließlich verbrauchten Wein anzugeben, und bey diesseitigem Amte einzureichen haben. Die Einreichung solcher Declarations-Scheine hat unfehlbar zwischen dem löten und 24ten diefes Monats zu geschehen.

2) Mit dem Anfänge des Monats August wird das unterfertigte Amt sämmtliche hie­sige Bürger und Einwohner auffordern, durch wirkliche Zahlung Richtigkeit zu pflegen.

3) Da die Verkäufer die Consumtions-Accise von denjenigen Weinen, welche sie in Parthieen von mehr als 10 Boutcillen an hiesige Verbraucher verkaufen, nicht bezahlen dürfen: so sind letztere zu deren Bezahlung verpflichtet, und kann demnach ein allenfallsigeS Vorbringen, daß der von ihnen verbrauchte Wein von ihren Verkäufern veracciset worden sey, sie, die Verbraucher, von solcher Zahlungsverbindlichkeit nicht befreyen.

Das unterfertigte Amt erwartet vertrauensvoll, daß sämmtliche hiesige Bürger und Einwohner sich werden angelegen seyn lassen der,, hiermit an sie ergehenden, Ermahnung zur gewissenhaften Erfüllung der vorstehenden Veraccisungs-Vorschrifte« zu geleben und dadurch, sonst zu gewärtigende, strengere Maaßnahmen abzuhalten.

Frankfurt am Main, de« ersten July 1825,

Renten - Amt.

Seit einiger Zeit kommen sehr häufige Beschwerden darüber bey unterzeichneter Be­hörde vor, dâß eingesâte Aecker durch Fahren mit Wägen und Pflügen darüber, so wie durch Reiten, sehr beschädiget werden. Man sieht sich daher veranlaßt, jedermann vor der dergleichen Freveln zu warnen, indem die Contraveniente« die geeignete Strafe unfehlbar zu gewärtigen haben. Frankfurt den 25. Sung 1825.

Polizey ; Amts Feld - Sectiön.