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Hirschgraben Lit. F. No. 77.)

- Atel det fteien

(Etpeditiotts.-Comtoir a

VecordKmgen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Das PolizsyEmt sieht sich veranlaßt, nachstehende DerordrANg wiederholt zur öffent­lichen KennE M bringen und dabey M bemerken, daß Us Pocheypersonate beauirragt sey, «ach ZMhr die Caffee-,.Wein-, Bier-, Brandwern Md Arpfekwèinwirthschaften , so wie dt- -Herbergen kr Handwerksgesellen, -u visinren und diejenigen Gäste / welche solcheMd geschehener Aufforderung nicht verlassen, zu arretiren, welche sodann in die an-/srohte Geldstrafe gewogen, oder nach Befinden mit Arrest, und resp, Ausweisungs« üsafe belegt werden sollen.

Verordnung.

Die seit vielen Jahre« bestehenden und namentlich am 27.'Jänner 1815 erneuerten poNzeylichen Vorschriften wegen des Schließ-As öffentlicher Wirthschafte» zur späten Abend­zeit und des öffentlichen Musikhaltens, sind in neuern Zeiten öfters unoeachtet geblieben, und dadurch zu mancher Unordnung und Störung Anlaß gegeben worden. Das Polizey- Amt sieht sich daher veranlaßt, den Inhalt derselben hier zu wiederholen und versieht sich dabey za demjenigen Theil des hiesigen Publikums, den solche üngehc», um so mehr einer folgsamen Beobachtung, als solche lediglich den Zweck haben , dem allzugroßen Hange zu Unordnungen und nächtlichen Trinkgelagen, welche die Lust zur Arbeit rèiten und die Gesundheit untergraben, entgegen zu wirken.

1) Alle Caffee-, Wein-, Bier,, Braudwei«- und Aepfttwein- Wirthschaften müssen täg­lich nm 11 Uhr des Abends geschlossen werden.

2) In Fällen, wo ans besonderen Veranlassungen die Wirthschaft über diese Feier­stunde verlängert, auch an Werktagen Musik gehalten werden will, muß zuvor die Anzeige davon bey dem Polizes-Amt gemacht, und die Erlaubniß ausgewirkt werden, â 3m UebDtretWgsfaSe ist der Wirth in eine Geldstrafe von 10 Rthlr. und jeder Gast von 3 ffèthlr. verfallen.

tz) Wegen der Sonn- und Feiertage wird auf die Verordnung Eines hohen Senats vom 21. August 1817 verwiesen.

Frankfurt den 28. Dezember 1824.

Pslizey - Amt.

Amtlichè Bekanntmachungen.

Mächstkünftigen 5. Januar 1825, Mittwochs Vormittags 11 Uhr, toll die Wohnung auf dem Bauhoigraben, Lit. H Mo. 13 neben Gebrüder Barthels am Zeughaus, auf um» terzogencm A rte', an den Meistbietenden, auf mehrere Jahre zur Miethe ausgeboten wer­den. Die nähern Broingnnge« find daselbst einzusehen. Frankfurt den 27. Dcc. 1824.

Rtcheney ; Amt.