der freien Stadt Frankfurt.
(Erseditious-CoWtoir auf dem kleinen Hirschgmben L!t. F. Ny. 77,5
No. 80. Dienstag, den 14. September 1624.
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Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. VA
^8 ist mißfällig wahrgenommen worden, daß der bestehenden Verordnung wegen \ Heiligbaltung oer Sonn- und Festtage nicht allenthalben nachgelebt worden , und sieht man sich dicserhalben veranlaßt, die desfaös bestehenderz Verordnungen, insbesondere die durch verehrlichen Ratyschluß vom A. Aug. 1817 ergangene Vorschrift in Erinnerung zu bringen mit dem Bemerken, oaß eie darin «»gedrohten Si rasen im DawikerhandluAgSsalle unuaw- sichtlich in Vollzug gesetzt werden. Durch dieses Gesetz ist verfügt: ........
1) An Sonntagen und an jeden dahier von allen christlichen Consessionen allgemein s^nn- täglich gefeierten Festtagen, soll keine öffentliche Letrei-bung des Handels, insbesondere fe;n öffentliches Feillragen, Ausstellen oder Ausbieten von Waaren noch auch d-e Offen Haltung von Kaufmanns- oder Krämerläden in dieser Absicht statt sind-n u zwar bey einer Strafe, die nach Maaßgabe der Umstände von Zehn bis auf Hundes Reichsthaler aujerfegt werden kann. ' i Hundert
Durch dieses Verbot ist jedoch das gewöhnliche Zubringcn des täglichen Hausbedarfs an Lebensmitteln, fo wie der Verkauf von Lebensmitteln C-'niumli^ns- Gegenständen in den Häusern nicht untersagt, wenn dieser Verkauf ohne Geräwch und Aufsehen, im Kleinen, nur für den augenblicklichen Bedarf geschieht. *
Das Feilhalten von Obst und geringen Victualien auf offener Straße ist ebenfalls nicht unter jenem Verbote begriffen; jedoch hat die Poiizcy darauf zu seh'-n daß dieses nur an schicklichen Orten, ohne Uebertreibung und Mißbrauch, und so vi-l-as Innere der Stadt betrifft, nicht während des Vormiltags-Gorresoienstes geschehe
2) Wird der Betrieb aller bürgerlichen Gewerbe, welche sichtbar oder hörbar, Stö^na der Sonn- und Festragsfeier verursachen, bey einer Strafe von 5 bis 50 Reichslba- lcrn, jedoch Nothfälle, besonders in Meßzeiten ausgenommen, untersagt.
3) Wird allen und jeden Gast-, Baum- und Gartenw.rthcn, Arpfelwein- und Brandweinschenkern, wie auch den Inhabern der Tauzsâle, den Caffeewirthen. Bierbrauern und Bierwirthen, sowohl innerhalb Ms außerhalb der Staot und auf den biestgen Dorfschaften, bey einer Strafe von 10 bis 100 Reichsthalern verboten: ' ' ,
»an Solln- und Festtagen früher, als vier Uhr Nachmittags und an den Ab-n- »den vor den Sonn- und Festtagen, wenn hierzu poiizeyiiche Erlaubniß gegeben »worden, später als zwölf Uhr in der Nacht, «
Tanzmusik zu halten, oder sonst erlaubte Spiele bey sich zu dulden.
Bey gleicher Strafe dürfen auch
D öffentliche Concerte an Sonn- und Festtagen nicht Vormittags u d überhaupt an her# gleichen Tagen nicht vor vier Uhr Nachmittags, gehalten werden.
5) Alle öffentliche Tanzmusik sowohl, als auch Privaidâlle, sind bey einer Strafe von Einhundert Re chsihalcrn gegen diejenigen, die dergleichen veranstalten, für folgende Tage und Zeiträume gänzlich untersagt , nämlich: