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- er freien Stadt Frankfurt.

(Erpeditions - Esmtsir auf dem Keinen Hirschgraben Lit. F. N» 77.)

Preiß : ff. 3 — fâr'» Hahr , fi. 1. 30 kr. für's ^atbe Jahr Vorausbezahlung. EinrâSungSgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile.

No. 10. Dienstag/ den 3. Februar 1824.

â Verordnungen der VerwalturigL- und Justiz-Behörden.

Es ist mit den Pflichten der Bürger und sonstigen Staatsangehörigen überhaupt un« vcrr>ni>c.r, einer Geivlechung, welche für den Staatshaushalt gesetzlich erfordert wird, sich wissentlich tu entziehen, oder auch nur eine solche Verkürzung der öffentlichen @i»sa6me befördern zu helfen und glelcheMig auzufthen. Don daher erachtet das umerfertigie Amt, indem es hiermit zur öffentlichen Kunde dringt,

daß der Ertrag der Swmxelabgabe von 10 kr. für jedes Spiel Karte», welche Ab- Wâß DchOWWW^DWWikt vom 28. Aug. iEo4 ekngefüyrt und »och zuletzt, durch Gesetz EMar^Vdrrge« J^drs, deLârigt worden ist, einer Vermuthung vieler und manntglaltiger Umgehung dieser Auflag, höchst d^Knerlichen Raum qrcbt, schon diese Verkündigung dazu hinreichend, daß Lie Abgabe des Kartcnstempeis der öffentli­chen Einnahme durch die eigene Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit breiiger, Ehre liebender Einwohnerschaft beiberkf Geschlechts mit, gerechter Erwartung mehr alS seither entspre­chendem , Erfolg gesichert und von allen die Umgehung der besagten Abgabe nicht nur nicht selbst verschuldet, sondern vielmehr auch jede Wahrnahme anderer Verschuldung derlei Schmälerung der öffentlichen Jutraden, durch pflichtmässige Verweigerung der Theilnahme an solchen Vergehe« und üoerhaupt auf alle Weise soviel an ihnen ii, verhindert werde.

Hlerbey wird, zum Ucberfluß, erinnert,, daß nach der Bestimmung de« Gesetzes, der Gebrauch von ungestempelten Karten, sowohl in hiesiger Stadt als deren Gebiet, bey Strafe von zehn Gulden für jede« Spiel Karten verboten ist; daß dieser Srrale sowohl der Spielgeber oder der in dessen HauS oder Wohnung gespielt wird, alS an* ein Jeder, welcher mit ungestempelten Karlen , spielt, gleichviel ob sie von ihm angeschafft sind oder ihm zum Spielen borgelegt worden, unnachsichtlich unterworfen ist, der Angeber von Un- terschleisen aber den dritten Theil der eingehenden Strafgelder erhält, welcher ihm anmit von neuem, amtlich, zugesichert wird.

Darnach haben alle, welche es angehet, sich zu richten und, eingedenk dessen, daß matt »on AmtSwcgen geschärfte Massregeln zur Entdeckung von Unterschleifen hat eintreten las* fenz durch pflichtmäßiges Benehmen, den Schimpf und Schaden gerechter Bestrafung von sich abjuhalten. Frankfurt a. M. den so. Januar ißs4.

Renten - Amt.

Das unterzeichnete Amt bringt andurch in Gemäßheit der bestehenden vereheliche« âthsverordnungen zur öffentlichen Kenntniß, daß alle Wei«,, Aepfelwein», Bier« und