Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions- Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. N». 77.) ... ...
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Preiß : ff» 3 — für's Jahr / fL 1. 30 kk für'S halbe Jahr Vorausbezahlung. Xc^« ^ Einrückungsgebühren : 6 Ar. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile. f^^ M M^S
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No. 94. Dienstag/ den 4 November 1825. ^Ä^-V
Verordnungm der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Mr Bürgermeister und Raih der freyen Stadt Frankfurt fügen hiermit zu wissen: Ob«. gleich die gesetzliche Kraft der für das gemeinschaftliche Ober-Appellationsaericht der freyen - Städte zu llâdeck mit dem 13. November 1820 in Wirksamkeit getretenen provisorischen Ge. richts- Ordnung durch § 58 derselben vorläufig auf den Zeitraum von drey Jahren eingr- i schränkt worden, so haben doch verschiedene Umstände eine Verlängerung dieses Zeitraums : erforderlich gemacht.
1 In Gemäßheit der deshalb zwischen den freyen Städten getroffenen Uebereinkunft und Muf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom t6. August L I. Mrd daher die gesetzliche Kraft dieser Gerichts-Ordnung, so wie der darauf sich beziehenden nachträglichen Verordnungen hierselbst bis zum Ausgange des Jahres 1824 erstreckt Beschlossen in Unserer erogen Raths Versammlung den 23. October 1828.
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Freytag den 7. Nov. Vormittags 10 Uhr, sollen folgende Ftschwasser, als: zu Bonames, zu Nieder-Ursel und
im Dammgraben der Frankfurter Gemarkung, von der Landwehr an durch die Dammwiesen in den Grenzgrabrn, bis an die Birgbrücke und von da in dem Laufgraben bis an die bezeichnete Steine, auf 3 Jahre an den Meistbietenden auf dem unterzeichneten Amte — woselbst auch die Pachtbedingnisse eingrsehen werden können — verpachtet werden.
Frankfurt den 17. Oct. 1823.
Korn - Amt.
Da von Hochpreißlichem Senat der Maurergesellenlohn, einschließlich des Meister- lohns, für das Winterhalbjahr nämlich vom Gallustag dieses Jahrs an, bis zum rste« April kommenden Jahrs auf 44 fr. und vo'n da an bis den wieder nachher eintretenden St. Gallustag für das Sommerhalbjahr auf 48 kr. abermalen, jedoch dergestalt bestimmt worden, daß im Winterhalbenjahr mit Anbruch des Tags auf die Arbeit gegangen, und mit alleiniger Aussetzung einer Mittagsstunde bis zu einbrechender Dämmerung fortgefahren werde, als wird das bauende Publikum von dieser Bestimmung andurch in Kenntniß gefitzt. Frankfurt den $4. October 1813.
Bau , Amt.