Einzelbild herunterladen
 

^nUiH^ni^liit

d e r freien Stadt F r a n k f u r t.

(Erpeditions-CsPtsir auf dem kleinen Hirschgraden Lit. F. l^. 77.)

"Preis : ff. 3 — für's Jahr , st. 1. 3o Fr. für's halbe Jahr Verausbeza^nng. ^ Einrückungsgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Är. für d-e gebrochene Zeile.

No. 85. Freytag, den 3. October 1823.

M

Verordnungen der Verwaltungs- und, Justiz - Behörden.

Zur Hebung mannichfacher Beschwerden gegen das Ausschütten der Aepfeltrester wird, da hierdurch nicht nur ein äußerst üoter Geruch, sondern auch durch die den Mam hinab geschwemmten LreKcr andere Beschwerden erwachsen, bey namhafter Strafe untersagt, d^MpftlèreM, welche nicht zum Dung verwendet werden, anderswo als unterhalb des dem'Herr« von Wleseirhütten zugehörigen Gutes am Untermsinufer in den Main auszu- schütten. Eben so wird das Ausschütten der Aepfeltrester auf öffentliche Chausseen und Feldwege bey gleicher Straft verboten, wie es sich von selbst versteht, daß niemand auf ftrmde Aecker Aepfeltrester ausschüttèn darf.

Das Feldpolizey Personale ist angewiesen, auf das Strengste auf die Einhaltung -Moser Vorschrift zu wachen. Frankfurt den 27. September 1823.

Polizey.- Amts Feld -Section.

Mit der Prolongation der verfastenen Pfandscheine, als diejenigen, so im Monat Oct. v. J. hierzu erschienen gewesen waren, als auch derjenigen, so in den Monaten Oct., Nov., Dec. gedachten Jahres und Januar d. I. versetzet wurden, wird den 2. nächstkommenden Monats Oct. angefangen, und bis zum 30. besagten Monats Dienstag und Donnerstag Vvrmjttags damit fortgefahren, nachhero kann keine Prolongation angenommen, sondern die daraus folgende fünf Amistäge, nämlich vom 3». an bis zum 10. Nov. Indus, gegen die gewöhnlichen Spesen nur noch ausgelößt, aber nicht compensirt werden. Während der Verganthung, womit den 11. gedachten Monats, Dienstag Nachmittags um 2 Uhr der An­fang gemacht wird, kann um das Vrrganthungs-Rrgister in behöriger Ordnung ausziehen zu können, weder Compensatio«, Prolongation, noch das Auslösen der oben bemerkten verfallenen Pfandscheine, mehr statt finden. Zugleich werden die betreffende Individuen er# foltert, die Prolongation nicht bis zu den letzten Amtstâgdn aufzuschieben uud auszusetzen. Frankfurt den 24. Sept. 1823.

Pfand » Amt.

Privat - Bekanntmachungen.

Bey eingetretenen langen Abenden, empfehle ich mich neuerdings mit meinem selbst fabrijirten feinen Lampen- und Nachtlichter-Oel zur gefälligen Abnahme aufS Joh. Christoph Humbert am Paradeplaß.