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(Erprdüions * Co«to« auf dem kieUM Hirschgrabe» Ut. F« Er. 77.)

Freytag, den 26.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. v*

Aus Ansuchen der Geschwornen des hiesigen Schrelnerhandwerks, wird die, am $8.

Märr 1797 ’mitocW auch mehrmals wiederholte Verordnung, wonach die Kiedettagen fremder Schreiner-Arbeiten zwischen den Messen gänzlich verboten und den, während den hiesigen Messen basier feil haltenden fremden Schreinern bersblen ist ihre, auf alihiesige Messe zum ferlen Verkauf gebrachte Waare», so viel davon' noch den Samstag in der dritten Meßwoche als dem gewöhnlichen Enoe der Messe vorrärdig ist, längstens inuerhald den nächsten 6 Tagen wieder eiuzu- vacken ur-d wieveWm aus hiesiger Stadt zu schaffen , somit diese noch vorrâthig ge- dliedcne DhrWeManren, sie mögen Namen Haden, wie sie wollen, bey keinem hie­sigen Bürger bc« Einwohner einzustellen, und bis auf die künftige Messe aufoewah- f . ttj zu lassens am wenigsten aber solche zwischen den Messen zum Verkauf in Commis­sion zu geoe;-., widrigenfalls dergleichen Waaren ohne alle Nachsicht confiscirt, auch diejenige hiesige Bürger und Einwohner, die solche in den Messen nicht »erkaufte fremde Schreinerwaaren in ihren Häusern oder Gewölbe«, gegen einen Bestandzins oder uucntgkldlich aufnehmen, oder gar Commisfionsweise verkaufen, mit einer Strafe von 50 Rthlr. belegt werden sollen."

zu jedermanns Wissenschaft andurch wiederholt bekannt gemacht. Zugleich werden die frem, den, auf hiesiger Messe feil habende Schreiner gewarnt, nicht länger als spätestens den Samstag der dritten Meßwoche Nachmittags 3 Uhr feil zu halten, und nach dieser Stunde, unter keinerley Vorwand etwas von ihren Waaren in hiesige Häuser brin­gen zu lassen, indem namentlich der, zu Umgehung obiger Verordnung öfters gebrauchte Vorwand, daß die Waare schon während der Messe verkauft worden, und erst jetzt dem Käufer zugeschickt oder von demselben adgeholt werde, nicht berücksichtigt, vielmehr jede, nach 3 U hr Sam stags der dritten Meßwoche aus dem Laden oder Gewölbe eines auf hiesiger Messe feil haltenden fremden Schreiners, in ein hiesiges Haus gebracht werdende Waare, durch das dazu beorderte Polizey-Personal angehalten und damit der bestehenden Verordnung nach verfahren werden wird. Frankfurt, den 22, Sept. 1823.

Jüngeres Bürgermeister.'Amt.

Derjenige Theil her .sogenannten Mühleninsel, welcher zwischen dem an Herrn-Doctor Kohl und dem an den Schwimmlehrer Kleeblatt schon vermietheten Theile derselben belegen Mh wird nun ebenfalls temporair verpachtet.

Die Bedingungen dieser Verpachtung können vor dem Versteigerungs-Termin, jeden Tag aus dem unterfertigten Amte eingesehen werden, woselbst am iten Octoder d. I. Vor­mittags 11 Uhr das öffentliche Ausgebot statt finden wird. Frankfurt am 16. Sept. 1823.

Recheney - Amt.