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(Grpedittovs - Eomtoir auf dem «eure» Hirsch graben Lk. F. Nc. 77.)

No. 79. Samstag- dm r3. September 1825. /^ ^ â

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. ^

Es wird anmit das Nachstehende in Erinnerung gebracht:

l) ES ist fortan, wir vorhin, verbot««, ge- oder ««gemünztes Gold oder Silber von hier ju versenden, ohne obrigkeitliche Paffe, welche auf dem Bestätteramt nachzusuche» sind Die betreffenden Bediensteten haben erneute, geschärfte Weisung erhalten, darauf zu sehen, daß diese alte Anordnung pünktlich beobachtet werde.

r) Zwischen denen Viertels Kopf- oder den sogenannten resp. 5 oder 6 Kreuzstücken und denen Ein- Krèuzerstücken sollen, zufolge A°; 176S errichteten Vereins der fünf Stände, zue Vermei­dung schädlicher Vervielfältigung derer Schiedsorten, keine weitere derselben zugetasten seyn, und <5 sind deshalb namentlich alle Groschen- oder Drey-Kreuzerstücke und andere deraiei- . ----- b<re Landmünzen, durch ein R echeneyamtS-kud^cstum oom 16. Nov.

k> gänzlich verboten worden, welches Verbot auch noch bestehet.

e in der hiesigen, auf weiteren Fünf-Stände-Verein vom 9. Januar 1766 ergangenen RathSvor-rdnung vom 3. Februar 1766 beschriebenen Geldstücke von â Kreuzer des 20 Gulden-FußeS, oder die bey dem 24 fl. Fuße sogenannten 6 Kreuzer-Stücke, tollen, O^mäS tetztangezogener Verordnung,

„einzig ««d allein zum Scheiden"

gebraucht werden. Und Scheidemünzen sollen, ihrer Bestimmung gemäs, sowohl bey ae. ringen alS großen Zahlungen durchaus nicht anders als einzeln, daS ist, so weck sie zur wirklichen Ausscheidung, Ergänzung oder Vervollständigung einer Zahlung nöthig sind, auSgegeben und angenommen werden. Hierbey ist übrigens in besonderem Augenmerk zu be­halten das noch bestehe nde/durch ein Rech ne yamts-k ublica tum vom 6. Aua. 1767 verkündete, Verbot aller und jeder außerhalb dieser Stadt aevräa- teN, kupfernen Heller ohne Unterschied. * F

4) Französisch« ganze und halbe Laubthaler haben, alâ Geld, keinen Umlauf mehr, und sind lediglich alS Bruchsilber der Großhandlung überlasten.

Hlernach haben alle und jede, die es betrifft, sich zu richten, um, ansonst ihnen entstehenden Nachthell zu vermeiden. Frankfurt am Main, den 6. September 1823* ■

—__' ~ ______R-chney - Amt.

.Die herannahende Messe veranlaßt folgende Bekanntmachung ~ ~

Es ist, fortan wie vorhin, oerboten, ge- oder ungemünztes Gold oder Silber von hier ru Äsenden ohne Obrigkeitliche Pässe, welche auf dem Bestätteramt nachzusuchen sind.

« ML '» Tefelg alldereitS unterm S. Sept. 1761 rn offenen Druck ergangener und den Äprrl 1768 erneuerter hiesiger Rathsverordnungen, allen und jeden Silberhand-

ttrn und Andern, so Süberwaaren zum feilen Verkauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu handel» pflegen, verboten, andere Silberwaaren, sie seyen gleich SÄ W' °^ welche der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von iS Loth feinen Silbers haben, anhero zu bringen und zu verkaufen. , x I