ZskelljWz-Dlatt
der freien Stadt Frankfurt.
(Erpeditions-Comtoir aus dem kleinen Hirschgraden Lit. F. IF, 77.)
No. 77. Dienstag/ den 9. September 1823.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier anfhaitenden Fremden bleibt stets ein wesentlicher Gegenstand polizeylicher Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe verdächtige Menschen
" herbeylockt, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelcgcnhe't finden, sich unter mancherley Gestalten einzuschleichen und die Sicherheit und das Eigenthum zu beeinträchtigen desto mehr iss es Pflicht eineâ jeden, jene.obrigkeitliche Verfügungen genau zu befolgen/ welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlichen Gauner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der .seit-vieien Jahrèn bethenden Vorschrift rvegen Aufnahme fremder Pörsonen, befördert vorzüglich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns Nachachtung verordnet-
1) Jeder Fremde, ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Arssuuft, und weim solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dein unterzeichneten Amte mit
Name!,, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallsige Verwandtschaft dc6
_ ft^ÄWf/ befreyt auf keinen Fall von dieser Anzeige/
2) Alle Gastwwthe und Fußhcrberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logirenden Fremden vom Tage seiner Ankunft an, bis zu jenem der Abreise, in die voraeschritbenen Kachtret- teleinzutragen, und solche jeden Abenb längstens bis 7 Uhr, a u f Ke P o ^ fern. D,e etwa nach Einsendung der Nachtzettel noch eintreffenden Fremden müff^ am Mgenden Morgen frühzeitig in eineniNachtrag zur Kenntniß -erPol^ep gebracht werden Z) Binnen der,elben Zeltfr,st muß der Fremde seinen Paß gegen einen EmAanaicke?« auf dem Polizey-Amt hinterlegen , und eine Aufenthalts-Karte auswirken. Erst am , _ Tage seiner Adresse wird ihm der Paß gegen Rückgabe des- Scheins vâwt
43 Weoer m einem Gast- noch Privathaus darf, wenn -auch obiger Vorschrift aemäk die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist8 derselbe r sslche Aufenthalts-Karte langer als einen Tag beherberget werden weshalb der M »tata ist „ich. nur die b.y ihm iLir-Ln. K.m" b y ÄS von dreier polizeylichen Vor,chrsst alsbald in Kenntniß zu sehen sondern S deren Aufenthalts-Karte vorigen zu lassen. 7 ^ S '^en, sondern sich auch
Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird einer Eeldbusc von 2 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet. "" eiMer
Erneuert Frankfurt den 26. August 1823/
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