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ZskelljWz-Dlatt

der freien Stadt Frankfurt.

(Erpeditions-Comtoir aus dem kleinen Hirschgraden Lit. F. IF, 77.)

No. 77. Dienstag/ den 9. September 1823.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier anfhaitenden Fremden bleibt stets ein wesent­licher Gegenstand polizeylicher Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe verdächtige Menschen

" herbeylockt, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelcgcnhe't finden, sich unter man­cherley Gestalten einzuschleichen und die Sicherheit und das Eigenthum zu beeinträchtigen desto mehr iss es Pflicht eineâ jeden, jene.obrigkeitliche Verfügungen genau zu befolgen/ welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlichen Gauner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der .seit-vieien Jahrèn bethenden Vorschrift rvegen Auf­nahme fremder Pörsonen, befördert vorzüglich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns Nachachtung verordnet-

1) Jeder Fremde, ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Arssuuft, und weim solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dein unterzeichneten Amte mit

Name!,, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallsige Verwandtschaft dc6

_ ft^ÄWf/ befreyt auf keinen Fall von dieser Anzeige/

2) Alle Gastwwthe und Fußhcrberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logirenden Fremden vom Tage seiner Ankunft an, bis zu jenem der Abreise, in die voraeschritbenen Kachtret- teleinzutragen, und solche jeden Abenb längstens bis 7 Uhr, a u f Ke P o ^ fern. D,e etwa nach Einsendung der Nachtzettel noch eintreffenden Fremden müff^ am Mgenden Morgen frühzeitig in eineniNachtrag zur Kenntniß -erPol^ep gebracht werden Z) Binnen der,elben Zeltfr,st muß der Fremde seinen Paß gegen einen EmAanaicke?« auf dem Polizey-Amt hinterlegen , und eine Aufenthalts-Karte auswirken. Erst am , _ Tage seiner Adresse wird ihm der Paß gegen Rückgabe des- Scheins vâwt

43 Weoer m einem Gast- noch Privathaus darf, wenn -auch obiger Vorschrift aemäk die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist8 derselbe r sslche Aufenthalts-Karte langer als einen Tag beherberget werden weshalb der M »tata ist „ich. nur die b.y ihm iLir-Ln. K.m" b y ÄS von dreier polizeylichen Vor,chrsst alsbald in Kenntniß zu sehen sondern S deren Aufenthalts-Karte vorigen zu lassen. 7 ^ S '^en, sondern sich auch

Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird einer Eeldbusc von 2 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet. "" eiMer

Erneuert Frankfurt den 26. August 1823/

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Amt.

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