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(Erpediticns-Somtoir auf Lem kleines Hirschgraben L!r. F. Nr. 77.)
Preiß : fl. L — für's Jahr , fi. 1. 30 kr. für's halbe Jahr Vorausbezahlung. EinrückungSgebühren : 6 Kr. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile.
No. 74. Dienstag, den 2. September 1823.
Verordnungen der Verwaltungs- und Zustiz- Behörden.
Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier anfhaltenden Fremden bleibt stets ein wesentlicher Gegenstand polizeyüchcr Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe verdächtige Menschen herbeylockt, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich unter mancherley Gestalten einzuschleichcu und die Sicherheit und das Eigenthum zu beeinträchtigen, desto mehr ist es Pflicht eines jeden, jene obrigkeitliche Verfügungen genau zu befolgen, welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlichen Gauner und Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit Dielen Jahren bestehenden Vorschrift wegen Auft nähme fremder Personen , befördert vorzüglich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns Nachachtung verordnet:
1) Jeder Fremde, ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, de», unterzeichneten Amte mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallsige Verwandtschaft deS Fremden mit dem Quartiergebet, bcsreyt auf keinen Fall von dieser Anzeige.
®> Alle Gastwirche und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen KKMMU Fremde« vom Tage fehler Ankunft an, bis zu jenem der Abreise, in die vorgeschreebeneu Nachtzettel einzu tragen. und solche jeden Abend, längstens bis 7 Uhr, auf die Polizeywache zu lie» fern. Die etwa nach EmscudanA der Nachtzettel noch eintreffsnden Fremden, müssen am folgenden Morgen frühzeitig in ememNachrrag zur KenutnißderPoiizey gebrachtwerdet
3) Binnen derselben Zeilsrist muß der Fremde seinen Paß gegen einen Cmpsangschei« auf dem Polizey-Amt hinterlegen, und eine Aufenthgits-ârte answirken. Erstand Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins verabfolgt.
4) Weder in einem Gast- noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, die Anzeige von der Ankunft be& Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Auftsthatts-Karte länger als einen Tag beherberget werden, weshalb der Wirth verbunden ist, nicht nur die bey ihm logircndcn Fremden bey ihrer Ankunft von dieser polizeylichen Vorschrift alsbald M Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Aufenthalts-Karte vorzeigen zu kästen.
Die Nichterfrillrum dieser Veror duuug hi einem oder dem andern Punkte, wird mit einer Geldbuse von 5 NthMu ohne alle Nachsicht geahndet.
Erneuert Frautfurt den 26. August 1^23.
__——___ Ps8fG - Amt.
w ^^„ Tabakvaucheo^ auf den ©tragen hat seit einiger Zeit so sehr überhand gevom- W solches nicht allein- den Dorübr-Wchruden MtSUgem^t und lästig wird, DGM