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Jukelligesz-Llatt

è e r freien Stadt Frankfurt.

(ErpeditionS, Eomtoir aus dem starten Hirschgraben Lit. F. Nr. -77.)

No. 5g. Dienstag, den 15. July 1825.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Bekanntmachung.

Die am Zv. Juny 1823 publizirte Sladtwehrcrdnung bestimmt:

Art. 7. „Alle m hiesiger Stadt und deren Gemarkung wohnhafte Bürger, Bey. „ fassen, dabier Erwerb habende Permissionisten und deren Söhne, wie „auch hrer ansâßige Juden und deren Söhne, sind der Regel nach vom „zurückgelegten ein und zwanzigsten bis zum zutückgelegten sechszigsteN ,", Jahre in Kriegs- und Friedenszeiten dienstpflichtig."

Da nun dem Kriegs-Zeug Amt die Vollziehung dieser Stadtwehrordnung aufgetragen worden ist, hiezu aber vor allererst vonnöihen ist, alle diejenige zu kennen, welche nach obigem Gesctzevartikel in die zu verfertigende Liste aufzunehmen sind ; so werden alle die­jenige, welche das Alter von 21 Jahren zurückgelegt haben, und diejenige, welche solches schon seit einigen Jahren überschritten Haden, und noch nicht eingezeichnet sind, hirmit aufgesodert und ernstlich ermahnet, sich vom Een dieses an bis zum ldten, von 9 bis 18 Uhr um sp gewisser bey ihren Quarter-Vorständen zu melden und einzeichnen zu las­sen , wie es der Artikel 34. gedachter Verordnung jährlich erheischet, als ansonsten gegen diejenige, welche solche Anmeldung unterlassen, und auf andern auszumitteinde» Wegen dem Kricgs-Zeug°Amt bekannt werden, in eine Strafe von fl. 3. bis fl. 15. genommen werden sollen.

Von dieser ersten Auszeichnung befreitet nicht ein etwaiges eigenes Dafürhalten in die Kathrgorie der von dem Gesetz bestimmten Ausnahmen ^t gehören, indem alsdann solche Ansprüche auf sonstigem geeigneten Weg von dem Kriegs-Zeug-Amt zur Erledigung ge­bracht werden sollen.

Das Kriegs Zeug Amt »erhoffet, daß der immer rege Sinn der hiesigen Angehörigen, den Weg der Ordnung zu betreten, von sechsten jeden anrrgrn wird, dieser unerläßlichen Anmeldung zu genügen, und daß die Eltern der hierunter Begriffenen auf jeden Fall sich bestreben werden, ihre Kinder zn der Beobachtung dieser Vorschrift anzuhalten.

Frankfurt den 9. Jmy 1623.

Kriegh - Zeng - Amt.

Alle diejenigen Vormünder und Kuratoren. welche gegen die Vorschrift der Vormâtt- der-JnstrurtiLn §. 9. und 13, mit ihren Rechnungen im Rückstand sind, werden hierdurch - erinnert, solche längstens bis den 14. August d. J/ab^ulegen^ Nach Ablauf dieser Frist wird alsdann vyllrÄle weitere Erinnerung das Berzeichniß der säumigen Vormünder und Kura­toren der erccutivett Behörde zur Eiatreibung der den säumigen Vormündern in der Nefor- ■ Nation Th. Vil. Tit. ii. § 4 zuerkairnlen Strafe sott resp. 20 fl. und 50 ff. übergeben werden. Frankfurt den 7. Jui- MZ.

/ ’ Kuratel - Amt.