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FElllgeaz-Dkakk der freie» Stadt Frankfurt.

(Erpeditionö-Comtolr auf dem kleine« Hirschgraben- Lit. F. Nr. 77.)

' No. 67. Dienstag, den 8. July 1825.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. i

In Gemäßheit der Accis-Ordnung vom 22. July 1813 und der, auf diefel- bige hinweisenden, im Jmellrgenzblatt No. 59 deS Jahres 1816* unterm 11. July letztgedachten Jahres durchs Rentenamt publicirten Anordnungen, werden andurch sämmtliche Riesige Bürger und Emwohner aufgefordert, wegen ihres Weinver- brauchs Richtigkeit zu pflegen, und wird deshalb das hiernach folgende anmit be­kannt gemacht:

1) Es werden, zugleich mit gegenwärtiger Bekanntmachung, von Haus A Haus Declarationsscheme ausgetherrt, durch deren Ausfüüungmnd Unterzeichnung alle hiesige Bürger und Einwohner ihre Accis-Pflichtiokeir von dem seit dem Löten July 1822 bis Löten July dieses Jahrs ernschlreßitch verbrauchten Wein anjuger be», und bey diesseitigem Amte einzureichen haben. Die Einreichung solcher De/ clar-tions-Scheine hat unfehlbar zwischen dem 16. und 24, dieses Monats zu geschehen.

2) Mit dem Anfang des Monats August wird das unterfertigte Amt stimmt/ liche hiesige Bürger und Einwohner auffordern, durch wirkliche Zahlung Richtig, keit zu pflegen. -

3) Da die Verkäufer die Consumtionè Accise von denjenigen Weinen, welche sie in Parthien von »nehr als 10 Bouteillen an ssresige Verbraucher verkaufen, nicht bezahlen dürfen: so sind leßtere zu dessen Bezahlung verpflichtet, und kann demnach ein allmfaLsiges Vorbringen, daß der von ihyen verbrauchte Wern von ihren Verkäufern veracc.fet worden sey, sie, die Verbraucher, von solcher Zab- lungsverbindlichkeit nicht befreien. '

Das unterfertigte Amt, welchem die Verification der einkommenden Erklä­rungen überlassen ist, erwartet vertrauensvoll, daß sämmtliche hiesige Bürger und Einwohner sich beeifern werden, ihre Pflicht in vollem Maaße zu erfüllen, und daß sonach bey ihm auch keine Declaratlons - Scheine et tu kommen werden, welche es der offenkundigen Beschaffenheit des Haushalts der Declaranten nicht angemessen finden, und wobey man es — ab Seiten des Amtes — aus eignem Pflicht/ flefuhl nicht bewenden lassen konnte.

Frankfurt am Main, den 1, July 1825.

Renten; Amt,