FElllgeaz-Dkakk der freie» Stadt Frankfurt.
(Erpeditionö-Comtolr auf dem kleine« Hirschgraben- Lit. F. Nr. 77.)
' No. 67. Dienstag, den 8. July 1825.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. i
In Gemäßheit der Accis-Ordnung vom 22. July 1813 und der, auf diefel- bige hinweisenden, im Jmellrgenzblatt No. 59 deS Jahres 1816* unterm 11. July letztgedachten Jahres durchs Rentenamt publicirten Anordnungen, werden andurch sämmtliche Riesige Bürger und Emwohner aufgefordert, wegen ihres Weinver- brauchs Richtigkeit zu pflegen, und wird deshalb das hiernach folgende anmit bekannt gemacht:
1) Es werden, zugleich mit gegenwärtiger Bekanntmachung, von Haus A Haus Declarationsscheme ausgetherrt, durch deren Ausfüüungmnd Unterzeichnung alle hiesige Bürger und Einwohner ihre Accis-Pflichtiokeir von dem seit dem Löten July 1822 bis Löten July dieses Jahrs ernschlreßitch verbrauchten Wein anjuger be», und bey diesseitigem Amte einzureichen haben. Die Einreichung solcher De/ clar-tions-Scheine hat unfehlbar zwischen dem 16. und 24, dieses Monats zu geschehen.
2) Mit dem Anfang des Monats August wird das unterfertigte Amt stimmt/ liche hiesige Bürger und Einwohner auffordern, durch wirkliche Zahlung Richtig, keit zu pflegen. -
3) Da die Verkäufer die Consumtionè Accise von denjenigen Weinen, welche sie in Parthien von »nehr als 10 Bouteillen an ssresige Verbraucher verkaufen, nicht bezahlen dürfen: so sind leßtere zu dessen Bezahlung verpflichtet, und kann demnach ein allmfaLsiges Vorbringen, daß der von ihyen verbrauchte Wern von ihren Verkäufern veracc.fet worden sey, sie, die Verbraucher, von solcher Zab- lungsverbindlichkeit nicht befreien. '
Das unterfertigte Amt, welchem die Verification der einkommenden Erklärungen überlassen ist, erwartet vertrauensvoll, daß sämmtliche hiesige Bürger und Einwohner sich beeifern werden, ihre Pflicht in vollem Maaße zu erfüllen, und daß sonach bey ihm auch keine Declaratlons - Scheine et tu kommen werden, welche es der offenkundigen Beschaffenheit des Haushalts der Declaranten nicht angemessen finden, und wobey man es — ab Seiten des Amtes — aus eignem Pflicht/ flefuhl nicht bewenden lassen konnte.
Frankfurt am Main, den 1, July 1825.
Renten; Amt,