Ivttlltgeuz-Blatt
der freien St 4 dt Früuk^urt.
A tLrpeditions-Eomtoir auf dem kleinen Hirschgrabe« L!t. F. Nr. 77-)
No. 56. Freytag, den 4- July 1823.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden. '
Auf Ansuchen der Geschwornen des Hâfnerhandwerks um Abstellung mehrerer^ ihre« Handwerk höchst nad/tbeütger Eingriffe unbefugter Personen , wirb andurch in Gemäßheit der bestebenLeu Verordnung, allen hiesigen Bürgern, namentlich den Maurern, Weißbindern, Klaibern, sowie allen einheimischen und fremden Handwerksgesellen, ohne Unterschied , das Setzen, Verschmieren und Schwärzen der Oefen, ferner das Reinige« der Ofenröhre, welche zu diesem Bsßuf in den Zimmern eröffnet und mit Lârien verschmieret werden, ausdrücklich und bey namhafter Geld« und Gefängnißstrake untersagt, zugleich auch die Hauseigentbümrr und Bewohner bey Vermeidung angemessener Geldstrafe verwarnt^ von solchen unbefugten Personen keine Häfner--Ärbeit fertigen zu lass:»..
Frankfurt den 26. Jurch 1823.
' Ex mänaato Senatus
Stadt Canzley.
D« über das^ zur Beleuchtung hiesiger Stadt benöthigte Oel, circa ioo Ohm Rüdöl, ro Ohm geremigtes Rüböl, io Ohm Leinöl, ein Accord geschlossen werden soll, so wird jenen, welche die Lieferung zu übernehme« Lust haben, besannt gemacht, daß der Termin ;u dessen Ausbe-ung an den Wenigstfor- dcrnde« auf Montag den 14. July d. Jahrs, Vormittags 10 Uhr, festgesetzt ist.
Die Bedingungen der Lieferung sind folgende:
1) darf kern anderes als ein holländisch, pfälzisch oder in hiesiger Gegend geschlagenes und abgelegenes Rüböl ohne Trub geliefert werden; r) wrrd jedesmal ein Transport — so wie solchen der Inspektor verlangt — vo« acht nach dem Maaß geeichten Fässern geliefert;
3) erhält Uebernchmcr die basre Zahlung. tWfurt den So. Juny 1823.
Bau r Laternen - Amt-
. Da den bestehenden Verordnungen ungeachtet durch das Versammeln vieler Mensche« auf den Straßen und namentlich vor den CasseehLusern, Anlaß zu mehrfachen Beschwer- oeu gegeben worden; so sieht das Polizey-Amt sich veranlaßt, das desfallstge Verbot, wor-
r Versperren der Straßen und öffentlichen Plätze untersagt ist, wiederholt einru- .^ar ^^ ^^ weiteren Bemerken, daß jenes Verbot sich auch vorzüglich auf as SchsUspiethünS aurdchm, wo zum großen Mißstand das Aus- und Einpassiren durch