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Ntelligesz-Blatt

der freien Stadt Fr a n k f u r r

(Erpcditions-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Lit. F. No. 77.)

No. 17. Freyrag / den 28: Februar 1823.

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Aufforderung an die Restanten der Einkommensteuer.

Alle und jede WWtt^ weiche nutzen Deklarationen zur Emom-

^,-nr .822 , betest Einreichung der Aufforderung vom 4. Dee. 1822 in» S Äâi Januar dâ hätte geschehen sollen, bis jetzt zurückgebli-chcn sind, ^ ^ s’S™n welche ihre eingercichwn Deklarationen bis letzt gegen Lezaolung des ^ so -vie blchea ge / abaeholt haben, werden andurch alles Ernstes erinnert, innerhalb ? ^l^ ihrer Schuld.âett gemäß dahier Richtigkeit iW pflegen, widklKevfallS sie sich zu nl£& haben daß nach Ablauf dieser Frist persönliche Mahnung und demnächst zwce^ Z A?Enas Maaßregeln eintretcn werden. - Insbesondere haben diejenigen, deren ^âtiân noch unerledigt auf hiesiger Behörde befindlich sind, es sich selbsten zuxuschrer- • Zâ^mâ fortgesetzte,u Verzug das Gehern, ß der Deklarationen naht ferner beobacht rct sondern selbige hierzu beorderten Personen zurEmWrMg werden übergehen werdet^

' Frankfurt den 21. Februar t22L.

0 EmkoMM^nsteuer - Comitt-jston.

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~ Das unterzeichnete Amt bringt andurchzur öffentlichen Kenntniß, daß, um möglichste Erleichterung der Gelegenheit eintreten zu lassen, gegen geringern Versatz als seither üblich «ewekru, Gelder vom Pfandhaus zu erhalten, dasselbe auch ors auf

" Zwey Gulden

qeaen entsprechenden Versatz darl-ihet, wie nicht minder die Einrichtung getroffen ist, daß, rurAbbülse dringenkerFälle auch zwischen den gewöhnlichen Amtstâgen — welche am Mon- ,age, Mittwoche und Frèytage statt haben — Pfänder hem Pfandhaus dargebracht, und darauf Geld empfangen werden kann. ,

Zugleich siebt sich das unterzeichnete Amt veranlasset, auf die Gefahr, und das ver­derbliche des Entlehnens auf Pfand den Privaten aufmerksam zu machen, indem dieselben häufig strafbarerwerse höchst wucherliche Zinsen nehmen, und öfters in der Folge sogar Las Pfand adläuanen Und den Schuldner zur höchsten Ungebühr vervortheilen, dergestalt, daß derselbe zum öfter« in kurzer Zeit durch die ihm abgenöthigten wucherlichen Zinsen, von zwey- und mehrfachen Betrag des erhaltenen Darlehns bezahlet.

Frankfurt den 31. Januar 1823.

Pfand - Amt. ———•- ' —■ - ~ ' ' '

Bey der Revision der Register der dem ehemaligen Administrations-Amt zuständig ge­wesene Grundzinse und Zehente, hat man gefimden, daß viele demselben grundzins- oder zehentpflichtige Häuser und Grundstücke an andere Besitzer übergcgangen sind, ohne daß bey