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Intelligenz-Blatt

d e r freien Stadt Frankfurt

(Erpedilious, (è^Mtvir auf dem kleinen HsrschgraLen Lit. F. No. 77.) .'''*.

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No. 16. Dienstag, den 25. Februar 1825.

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Verordnungen der Verwaltungs- utK> Justiz - Behörden.

Bekanntmachung.

Da m Gemäßheit hohen Senatsbeschlusses vom 18. dieses die zur Abtragung des 4"/. Anlebeus de i. Deebr. 1801 für das Jahr 1822 bestimmte Summe nunmehro zur Zahlung kommt, so chird nächsten Mittwoch den 26. dieies, Nachmittags 3 Uhr, dse öffentliche Nerloosung ans sämmtlichen Obligationen dieses Anlehens in dem Zimmer Löbl. ständiger Burgerrepräfttitation Statt finden. Dieses wird hiermit zu Jedermanns Kenntniß ge­bracht, mit dem Bemerken, daß die herausgekommenen Obligationen demnächst bekannt gemacht werden sollen. Frankfurt den 21. Febr. 1823.

Schuldentilgungs r Coriuuission.

Aufforderung an die Restanten der Einkommensteuer.

Alle und jede Einkommensteuerpflichtige, welche mit ihren Deklarationen zur Einkom­mensteuer für das Jahr 1622, deren Einreichung der Aufforderung vom 4. Dec. 1822 zu­folge noch vor dem 31. Januar d. J. hätte geschehen sollen, bis jetzt zurückgeblieben find, so wie diejenigen, welche ihre eingereichten Deklarationen bis jetzt gegen Bezahlung des Be­trags noch nicht wieder abgeholt haben, werden andnrch alles Ernste« erinnert/innerhalb »4 Tagen ihrer Schuldigkeit gemäß dahier Richtigkeit zu pflegen, widrigenfalls sie sich zu gewärtigen haben, daß nach Ablauf dieser Frist persönliche Mahnung und demnächst zweck­dienliche Zwangsmaaßregeln eintreten werden. — Insbesondere haben diejenigen, dcre« Deklarationen noch unerledigt auf hiesiger Behörde befindlich sind, es sich selbsten zuzuschrei­ben, wenn Ley sortgrsetzirm Verzug das Geheimniß der Deklarationen nicht ferner beobach­tet, sondern selbige hierzu beorderten Personen zur Einkassirung werden übergeben werden.

Frankfurt den 21. Februar 1823.

Einkommensteuer ; Commission.

Das unterzeichnete Amt bringt andurch zur öffentlichen Kenntniß, daß, um möglichste Erleichterung der Gelegenheit eintreten zu lassen, gegen geringern Persatz als seither üblich gewesen, Gelder vom Pfandhaus zu erhalten, dasselbe auch bis auf

Zwey Gulden

gegen entsprechenden Versatz daxleihet, wie nicht minder die Einrichtung getroffen ist, daß, zur Abhälfe dringender Fälle auch zwischen byt gewöhnlichen Amtstagen — welche am Mon­tage, Mittwoche und Freytage statt haben — Pfander dem Pfandhaus dargebracht, und darauf Geld empfangen werden kann.

Zugleich sieht sich das unterzeichnete Amt veranlasset, auf die Gefahr, und das ver­derbliche des Entlehnens aus Pfand bey Privaten aufmerksam zu machen, indem dieselben